Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG - Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten - könnte im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden vergleiche dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2020/02/0001, mwN), weshalb die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020251.L01

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20211221L01

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0041 E 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (Hinweis E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L01

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L02

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BWG 1993 §70
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 70, BWG 1993 enthält keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L03

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0143 E 24. Oktober 2006 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L04

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §69
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten lasse vergleiche VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer dient. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen kann nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs iSd. Paragraph 8, AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre vergleiche VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Diese Überlegungen sind auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 ist, behauptet wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L05

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L05

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70

Rechtssatz

Paragraph 70, BWG 1993 normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann oder für den Fall, dass die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert, mit befristeter Wirksamkeit anordnen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L06

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L06

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der VfGH vergleiche VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua) festgehalten, "dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen." Der VwGH teilt diese Auffassung. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf die Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 zu.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L07

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L07

Rechtssatz für Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der in Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L08

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020251_20220419L08

Entscheidungstext Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2021, Zl. W158 2240644-1/3E, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG (mitbeteiligte Partei: C Versicherungsmakler- und beratungsgesellschaft mbH, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der Antragstellerin vom 14. Juli 2020 wurde der C Bank gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, Bankwesengesetz (BWG) mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt und ein näher genannter Wirtschaftsprüfer zum Regierungskommissär für die C Bank bestellt. Die mitbeteiligte Partei hatte bei der C Bank ein Geschäftskonto.
2
Mit Bescheid der Antragstellerin vom 28. Jänner 2021 wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Bekanntgabe des Aktenzeichens und Akteneinsicht im Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank (Spruchpunkt römisch eins. a.), auf Bekanntgabe der eingesetzten Aufsichtsperson samt deren Kontaktdaten (Spruchpunkt römisch eins. b.) und auf Bekanntgabe der Aktenzeichen und Akteneinsicht in allfällige weitere Verfahren, welche den Verdacht der Malversationen um die Bank betreffen (Spruchpunkt römisch eins. c.) mangels Parteistellung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen und ihr weiterer Antrag auf Refundierung von der Höhe nach näher bestimmten Zahlungen, welche nach Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank auf dem Geschäftskonto der mitbeteiligten Partei eingelangt seien (Spruchpunkt römisch zwei.), mangels Zuständigkeit und unter Verweis auf den Zivilrechtsweg zurückgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte römisch eins. a und römisch eins. b. statt und hob den Bescheid insoweit auf (Spruchpunkt A) römisch eins.), die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. c. und römisch zwei. wies es als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
4
Gegen Spruchpunkt A) römisch eins. richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem damit verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Dazu führt die Antragstellerin unter näherer Darlegung aus, es würden keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Die im Zuge der unmittelbaren Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses der mitbeteiligten Partei zu gewährende Akteneinsicht würde, sofern der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss gelänge, dass die mitbeteiligte Partei keine Parteistellung und auch kein Recht auf Akteneinsicht hat, einen irreversiblen Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtungen der FMA zur Folge haben und es würden auch die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der C Bank bzw. deren Masse irreversibel beeinträchtigt werden. Verfahrensgegenstand sei gerade die Frage, ob der mitbeteiligten Partei Akteneinsicht zu gewähren sei oder eben nicht. Es würde daher ein unwiederbringlicher Schaden entstehen, wenn eine allfällige, das angefochtene Erkenntnis aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis wertlos wäre, wenn der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig Akteneinsicht gewährt worden wäre.
6
Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ gilt in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interesse als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Wirklichkeit vergleiche , VwGH 6.12.2021, Ra 2021/02/0231).
7
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Amtsrevisionswerberin einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil auf.
8
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug nicht konkret dargelegt. Demgegenüber könnte der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten - im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden vergleiche , dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2020/02/0001, mwN), weshalb die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei ausfällt.
9
Dem Antrag der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020251.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Dokumentnummer

JWT_2021020251_20211221L00

Entscheidungstext Ra 2021/02/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §69
BWG 1993 §70
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
BWG 1993 §70 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2021, Zl. W158 2240644-1/3E, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG (mitbeteiligte Partei: C gesellschaft mbH in W, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich seines Spruchpunktes A) römisch eins., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 14. Juli 2020 wurde der C Bank gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, Bankwesengesetz (BWG) mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt und ein näher genannter Wirtschaftsprüfer zum Regierungskommissär für die C Bank bestellt. Die mitbeteiligte Partei hatte bei der C Bank ein Geschäftskonto.
2
Mit Schreiben vom 5. August 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Revisionswerberin Akteneinsicht und Bekanntgabe diverser Informationen in Zusammenhang mit dem Aufsichtsverfahren sowie die Rückzahlung näher bestimmter, nach der behördlichen Sperrung bei der C Bank eingelangter Zahlungen.
3
Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 28. Jänner 2021 wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Bekanntgabe des Aktenzeichens und Akteneinsicht im Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank (Spruchpunkt römisch eins. a.), auf Bekanntgabe der eingesetzten Aufsichtsperson samt deren Kontaktdaten (Spruchpunkt römisch eins. b.) und auf Bekanntgabe der Aktenzeichen und Akteneinsicht in allfällige weitere Verfahren, welche den Verdacht der Malversationen um die Bank betreffen (Spruchpunkt römisch eins. c.), mangels Parteistellung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen und ihr weiterer Antrag auf Refundierung von der Höhe nach näher bestimmter Zahlungen, welche nach Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank auf dem Geschäftskonto der mitbeteiligten Partei eingelangt seien (Spruchpunkt römisch zwei.), mangels Zuständigkeit und unter Verweis auf den Zivilrechtsweg zurückgewiesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte römisch eins. a und römisch eins. b. statt und hob den Bescheid insoweit auf (Spruchpunkt A) römisch eins.), die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. c. und römisch zwei. wies es als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch relevant - zusammengefasst aus, über die C Bank sei nach zwischenzeitiger Untersagung des Geschäftsbetriebs mittels Mandatsbescheides der FMA das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In diesem habe die mitbeteiligte Partei ihre Forderungen nach Abzug der erhaltenen Einlagensicherung in einer bestimmten Höhe angemeldet, teilweise als Masseforderung - in eventu als Insolvenzforderung (soweit dieser Betrag erst nach Untersagung des Geschäftsbetriebs am Geschäftskonto eingegangen sei), teilweise als Insolvenzforderung. Die mitbeteiligte Partei erachte sich durch die Untersagung des Geschäftsbetriebs durch die FMA als geschädigt und plane die Setzung weiterer Schritte, um ihre Ansprüche durchzusetzen; dazu habe sie Akteneinsicht in dem im Spruchpunkt römisch eins. des FMA-Bescheides genannten Umfang beantragt. Strittig sei im Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nun allein, ob der mitbeteiligten Partei im (aufsichts)behördlichen Verfahren Parteistellung zukomme.
6
Ob Parteistellung in einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehe, müsse nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (Hinweis auf VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021). Bei der Frage, ob ein subjektives Recht vorliege, komme es auf den Schutzzweck der Norm an. Paragraph 70, Absatz 2, BWG spreche selbst davon, dass nicht nur die Interessen des betroffenen Kreditinstituts zu beachten seien, sondern ausdrücklich auch die Interessen der betroffenen Gläubiger zu wahren seien („arg ‚Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen ...‘ - Hervorhebung durch den Bundesverwaltungssenat“). Damit lasse Paragraph 70, Absatz 2, BWG erkennen, dass er nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der betroffenen Gläubiger erlassen worden sei, und damit handle es sich um rechtlich geschützte Interessen.
7
Die FMA sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung zukomme und sie folglich kein Recht auf Akteneinsicht haben könne. Dieses Recht beziehe sich allerdings nur auf das Verfahren zur Untersagung des Geschäftsbetriebs; keine Parteistellung komme der mitbeteiligten Partei dagegen in allfälligen weiteren gegen die Bank geführten Verfahren zu, weil insoweit die Interessen der mitbeteiligten Partei keine rechtlich geschützten seien. Im weiteren Verfahren werde die FMA entweder Akteneinsicht zu gewähren haben oder mit Bescheid über die inhaltliche Berechtigung des Akteneinsichtsbegehrens abzusprechen haben.
8
In der Zulässigkeitsbegründung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, ob sich aus Paragraph 70, Absatz 2, BWG eine Parteistellung von nicht durch die FMA beaufsichtigten Rechtsträgern im Hinblick auf aufsichtsbehördliche Verfahrensakte ableiten lasse, und führt einerseits eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, insofern nach dieser insbesondere Aktionären (Hinweis auf VwGH 24.10.2006, 2006/17/0143) und Bausparern (Hinweis auf VwGH 22.2.1999, 98/17/0355) keine subjektive Rechte in aufsichtsbehördlichen Verfahrensakten zukomme, was im Größenschluss auch für Einleger gelten müsse. Andererseits fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BWG.
9
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
11
Paragraph 70, Absatz 2, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der im Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, lautet:

„§ 70. (1) [...]

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1.
Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)

2.eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zustehen, hat

a)dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b)im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4.die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.“

12
Im vorliegenden Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der mitbeteiligten Partei Parteistellung und damit gemäß Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht in dem von der revisionswerbenden Behörde geführten Aufsichtsverfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG zukommt.
13
Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche , VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152, mwN). Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG (VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
14
Der demnach den Prüfungsmaßstab bildende Paragraph 70, BWG enthält keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 5).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in anderen aufsichtsbehördlichen Verfahren die Parteistellung von einem vom Kreditinstitut zu unterscheidenden Dritten verneint. In einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG gegen ein Kreditinstitut sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG zwar (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre des Kreditinstitutes ergeben könnten, dies jedoch keine subjektiven Rechte der Aktionäre begründe. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG sei nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Finanzmarktaufsichtsbehörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukomme, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt werde) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte, die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden (VwGH 24.10.2006, 2006/17/0143).
16
In einem anderen Fall, in dem es um ein Verfahren gemäß Paragraph 69, BWG betreffend die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ging (VwGH 22.2.1999, 98/17/0355), hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, nicht die Annahme rechtfertige, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten lasse (Hinweis auf VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer diene. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen könne nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs im Sinn des Paragraph 8, AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre.
17
Diese Überlegungen sind auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG ist, behauptet wird.
18
Paragraph 70, BWG normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann oder für den Fall, dass die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert, mit befristeter Wirksamkeit anordnen kann (siehe Johler in Dellinger, BWG [8. Lfg.] Paragraph 70, BWG, Rz 51).
19
Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua, Rz 2.1.8.2.) festgehalten,

„dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.“

20
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf die Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG zu. Der in Paragraph 70, Absatz 2, BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist demnach im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Entgegen der Annahme der mitbeteiligten Partei lassen sich daher für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Der mitbeteiligten Partei kam daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG zu.
21
Soweit die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.11.2011, 2007/17/0176, unter Verweis auf VwGH 16.9.1994, 94/17/0159, jeweils zu aufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem WAG) ableiten lasse, dass aus Paragraph 70, Absatz 2, BWG nicht nur der FMA subjektive Rechte und damit eine Parteistellung erwachsen könnten, sondern auch anderen Rechtssubjekten, übersieht sie in ihrer Argumentation, dass damit die von den Aufsichtsmaßnahmen betroffenen Kreditinstitute gemeint sind. In den genannten Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass dem betroffenen Kreditinstitut bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen dieses Recht zukomme (dort: auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei Anordnung der jeweiligen Maßnahmen) - nicht aber einzelnen Kunden des betroffenen Kreditinstitutes.
22
Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinem angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. April 2022

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L00

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2021020251_20220419L00