Verwaltungsgerichtshof
19.04.2022
Ra 2021/02/0251
GRS wie 2006/17/0143 E 24. Oktober 2006 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)
Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach Paragraph 70, Absatz 4, BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L04