Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Rechtssatz

Der in Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L08