Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten lasse vergleiche VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer dient. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen kann nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs iSd. Paragraph 8, AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre vergleiche VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Diese Überlegungen sind auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 ist, behauptet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L05