Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Rechtssatz

Paragraph 70, BWG 1993 normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann oder für den Fall, dass die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert, mit befristeter Wirksamkeit anordnen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L06