Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSLG Krnt 1998 §15 Abs6;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Ist der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft (Obmann) schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an vergleiche VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L01

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0061 E 7. September 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung im Rodungsverfahren ermöglicht es dem an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten, aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Die Forstbehörde hat festzustellen, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der dinglich Berechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Rechte zukommt (Hinweis E 29.1.1996, 94/10/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L02

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L02

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

ForstG 1975 §19 Abs4;
GSGG;
GSLG Krnt 1998;
WWSGG;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Einforstungsrechten kommt eine "doppelte Rechtsnatur" zu. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht vergleiche VwGH 29.1.1996, 94/10/0064; VwGH 21.2.1994, 91/10/0024, VwSlg. 13572 A/1994). Nichts anderes gilt aber für Bringungsrechte nach dem - durch das GSGG, grundgelegte - Krnt GSLG 1998, wird diesen doch eine "gewisse Doppelnatur" dahin zugeschrieben, dass sie ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht gehören, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen vergleiche OGH 23.9.2008, 5 Ob 120/08w). Bringungsrechte nach dem Krnt GSLG 1998 sind daher als dingliche Berechtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L03

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z2;
ForstG 1975 §19 Abs4;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 4, Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" vergleiche VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L04

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L04

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
VerfGG 1953 §17a;
VwGG §47;
VwGG §48;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L05

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L05

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L06

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L06

Entscheidungstext Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
AVG §10 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z2;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSGG;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs4;
GSLG Krnt 1998 §15 Abs6;
GSLG Krnt 1998;
VerfGG 1953 §17a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;
WWSGG;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Bringungsgemeinschaft F, vertreten durch den Obmann H P, 2. I T und 3. G T, alle in B und vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Mag. Felix Fuchs und Mag. Margot Moser-Lechner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. November 2015, Zl. KLVwG-512-514/13/2015, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei:

B GesmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Jänner 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung für Teilflächen der Grundstücke Nr. 551/60 und 542/1, KG Z, im Ausmaß von 2.939 m2 für die Errichtung einer Zufahrt zur Mittelstation (der Bergbahn) unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid wurde jeweils von der erstrevisionswerbenden Partei und von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien Beschwerde erhoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. November 2015 wurde die Beschwerde der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen aus, die erstrevisionswerbende Bringungsgemeinschaft stütze ihre Parteistellung im Rodungsverfahren auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 (ForstG). Danach sei Partei des Rodungsverfahrens der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte. In Spruchpunkt 3. des (in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen) Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 9. August 1966 (zu ergänzen: mit dem die Anerkennung der erstrevisionswerbenden (nunmehrigen) Bringungsgemeinschaft auf Grundlage des damals in Geltung stehenden Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1934 (GSLG 1934) erfolgt ist) hätten "sich eine Reihe von Grundeigentümern auf den jeweiligen Parzellen wechselseitig die Dienstbarkeit der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges" eingeräumt. Ein "Benützungsrecht" der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft sei hingegen in diesem Bescheid nicht festgelegt. Da der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft selbst kein Benützungsrecht des Forstaufschließungsweges zukomme, sei sie nicht an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte und damit im gegenständlichen Rodungsverfahren auch nicht Partei im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG.

5 Die Argumentation der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft, wonach ihr im genannten Bescheid vom 9. August 1966 von der damaligen Eigentümerin des Grundstückes Nr. 551/60, KG Z, das Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges eingeräumt worden sei, sei insofern unrichtig, als dieses Recht nicht der Bringungsgemeinschaft, sondern den jeweiligen Grundeigentümern eingeräumt worden sei. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 (K-GSLG) sei das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlich gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt seien, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen, ein Bringungsrecht. Werde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasse, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bildeten die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft sei ohne Bringungsrechte nicht denkbar; eine Bringungsgemeinschaft sei eine Gemeinschaft von Grundeigentümern, die aus Bringungsrechten berechtigt seien.

6 Da ein Bringungsrecht untrennbar mit dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei und der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft "als solcher" nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zukomme und zudem der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im genannten Bescheid vom 9. August 1966 "als Rechtsperson keine Dienstbarkeit" eingeräumt worden sei, sei die Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG, die die dingliche Berechtigung an den Grundstücken Nr. 551/60 oder 542/1, KG Z, voraussetze, zu verneinen. Eine solche dingliche Berechtigung komme der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft "als Rechtsperson nicht zu". Vielmehr komme die dingliche Berechtigung "den im Bescheid genannten Parzellen und ihren Grundeigentümern" zu.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemeinsam erhobene Revision der revisionswerbenden Parteien, in der sich erkennbar die erstrevisionswerbende Partei gegen den sie betreffenden Spruchpunkt römisch zwei. wendet und die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien den sie betreffenden Spruchpunkt römisch eins. bekämpfen.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten Revisionsbeantwortungen. Die erstrevisionswerbende Partei replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Zu römisch eins.:

10 Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob eine Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, K-GSLG Partei im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG sei.

11 Die Revision erweist sich in Bezug auf die erstrevisionswerbende Partei insofern als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.

12 Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, (ForstG), lautet auszugsweise:

"Rodungsverfahren

Paragraph 19, ...

  1. Absatz 4,Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:

...

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich

Berechtigte,

..."

13 Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, (K-GSLG), lautet auszugsweise:

"§ 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
  2. Absatz 2,Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

...

b)        eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu

erhalten, zu benützen und zu verwalten;

c)        eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

...

Bringungsgemeinschaften

Paragraph 14

Allgemeines

  1. Absatz eins,Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
  2. Absatz 2,Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

...

  1. Absatz 4,Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen.

...

Paragraph 15

Satzung, Organe

...

  1. Absatz 6,Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

...

Paragraph 23

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des nach Paragraph 24, Absatz 2, außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

...

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24

Schlußbestimmungen

...

  1. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1987, und 65 aus 1993,, außer Kraft."

14 Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1969, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1993, (GSLG 1969), lautet auszugsweise:

"§ 23

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Dezember 1933, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG.), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1934,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Bringungsrechte und Genossenschaften im Sinne des nach Absatz eins, außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes."

15 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft sei nach dem K-GSLG zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes und zur Erhebung von Rechtsbehelfen nicht ohne Deckung durch einen Vollversammlungsbeschluss legitimiert, da nach der agrarbehördlich genehmigten Satzung der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft (deren Mitglied auch die mitbeteiligte Partei sei) dem Vorstand - und nicht dem Vorsitzenden - die laufende Verwaltung und der Vollversammlung alle übrigen Aufgaben zukämen. Es lägen "keine die Erhebung von Einwendungen und Rechtsmitteln deckenden Beschlüsse der zuständigen Organe" der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft vor.

16 Mit diesem Vorbringen wird eine Unzulässigkeit der Revisionserhebung der erstrevisionswerbenden Partei allerdings nicht aufgezeigt, wird damit doch nicht einmal behauptet, die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft nach außen sei in der Satzung - abweichend von Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz K-GSLG - beschränkt worden. Ist der Vorsitzende der Bringungsgemeinschaft (Obmann) aber schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an vergleiche , VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237, mwN).

17 Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG ist der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Rodungsverfahren. Die Parteistellung im Rodungsverfahren ermöglicht es dem an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten, aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Die Forstbehörde hat festzustellen, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der dinglich Berechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Rechte zukommt vergleiche , VwGH 21.3.2013, 2011/10/0140, mwN).

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen etwa "dingliche Nutzungsrechte (Fahrtrechte)" (VwGH 27.3.1995, 91/10/0090), "ersessene Holzbringungsrechte" (VwGH 2.10.1989, 89/10/0113; 21.12.1987, 87/10/0051), Teilwaldrechte nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (VwGH 1.12.1981, 81/07/0096, VwSlg. 10603 A) und Einforstungsrechte (VwGH 21.3.2013, 2011/10/0140; 7.9.1998, 98/10/0061; 29.1.1996, 94/10/0064; 2.12.1992, 91/10/0224; 17.2.1992, 91/10/0139, 0141, VwSlg. 13578 A; 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg. 13572 A) zu den "dinglichen Berechtigungen" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, ForstG.

19 Zu den Einforstungsrechten hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass diesen eine "doppelte Rechtsnatur" zukommt. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht vergleiche , die genannten Erkenntnisse 94/10/0064 und 91/10/0024, VwSlg. 13572 A). Nichts anderes gilt aber für Bringungsrechte nach dem - durch das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967,, grundgelegte - K-GSLG, wird diesen doch eine "gewisse Doppelnatur" dahin zugeschrieben, dass sie ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht gehören, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen vergleiche , OGH 23.9.2008, 5 Ob 120/08w, mit Verweis auf Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei (1993), 12 f und 19;

Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in Norer (Hrsg.) Handbuch des Agrarrechts (2005), 439). Bringungsrechte nach dem K-GSLG sind daher als dingliche Berechtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ForstG anzusehen (so auch Brawenz/Kind/Wieser, ForstG5 (2015), Paragraph 19,, Anmerkung 10).

20 Das Verwaltungsgericht leitet nach der oben wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung aus dem Umstand, dass der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im genannten Bescheid vom 9. August 1966 "als Rechtsperson keine Dienstbarkeit" eingeräumt worden sei und dieser "als solcher" nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zukomme, ab, dass diese im vorliegenden Rodungsverfahren keine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG besitze.

21 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Spruchpunkt 3. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 9. August 1966 Derartiges nicht abgeleitet werden kann, wird dort doch lediglich festgehalten, dass nachstehend aufgelistete Grundeigentümer (darunter die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 551/60, KG Z) auf den betroffenen Grundstücken "die Dienstbarkeit bestehen(d) im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Forstaufschließungsweges entschädigungslos" einräumen. Dieser Spruchpunkt enthält allerdings keine Ausführungen dazu, wem das Bringungsrecht eingeräumt wird, sodass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, es hätten sich mit diesem Spruchpunkt "eine Reihe von Grundeigentümern auf den jeweiligen Parzellen wechselseitig die Dienstbarkeit der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges" eingeräumt, nicht zutrifft. Vielmehr ergeben sich jene Grundstücke, zugunsten derer dieses Recht eingeräumt wurde, aus den Spruchpunkten 2. und 7., die die Eigentümer bzw. Grundstücke nennen, die die (damalige) Güterweggenossenschaft "Forstaufschließungsweg K" auf Grund "freier Vereinbarung" (Spruchpunkt 2.) bzw. zwangsweiser Einbeziehung (Spruchpunkt 7.) bildeten.

22 Davon abgesehen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtes aber aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

23 Die erstrevisionswerbende Bringungsgemeinschaft, die auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1934 errichtet wurde, gilt gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, GSLG 1969 und jener des Paragraph 23, Absatz eins, K-GSLG als Bringungsgemeinschaft nach dem K-GSLG.

24 Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. eine Bringungsgemeinschaft, so sind nach Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. keine Vereinbarung geschlossen wird.

25 Die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG ist demnach eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft verschafft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht vergleiche , zur Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1969 VwGH 26.4.2001, 97/07/0171; 24.10.1995, 93/07/0136).

26 Die Bringungsgemeinschaft ist nach Paragraph 14, Absatz 4, K-GSLG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die "die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen" hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" vergleiche , zur Aufgabe des Schutzes der Nutzungsrechte der Mitglieder einer Agrargemeinschaft VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen vergleiche , zur Parteistellung der Bringungsgemeinschaft auch Schwamberger/Lang, S. 145).

27 Das Verwaltungsgericht hat demnach die Rechtslage verkannt, sodass sich die allein auf eine fehlende Parteistellung der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG stützende Zurückweisung der Beschwerde als rechtswidrig erweist.

28 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf weiteres Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das auf einen Verlust der Parteistellung mangels Erhebung rechtswirksamer Einwendungen abzielt, einzugehen war. Das Verwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die der erstrevisionswerbenden Partei zukommende Parteistellung im Grunde des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlorengegangen ist, wozu es (unter anderem) Feststellungen dazu bedarf, ob von einer ordnungsgemäßen Kundmachung im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen ist.

29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche , VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).

30 Zu römisch zwei.:

31 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

32 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

33 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

34 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - abgesehen von der oben erwähnten, die erstrevisionswerbende Partei betreffenden Frage der Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG einer Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, K-GSLG - geltend gemacht, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die revisionswerbenden Parteien "aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ihr Recht auf Benützung des Forst(auf)schließungsweges während eine(s) erheblichen Teil(s) des Jahres nicht ausüben" könnten und diese "in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren verletzt" worden seien.

35 Mit diesem Vorbringen wird allerdings mangels jeglicher konkreter Darlegungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.

36 In der Revision werden demnach in Bezug auf die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

37 Die Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien war daher zurückzuweisen.

38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Paragraph 53, Absatz eins, VwGG nur für den Fall gilt, dass die Revisionen aller revisionswerbenden Parteien dasselbe Schicksal teilen, waren die Revisionen der einzelnen revisionswerbenden Parteien, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, mwN).

Wien, am 22. November 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des Vertretungsbefugten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2016100050_20171122L00