Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Rechtssatz

Ist der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft (Obmann) schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an vergleiche VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/10/0052

Ra 2016/10/0051