Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2016/10/0050
Ist der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft (Obmann) schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an vergleiche VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/10/0052
Ra 2016/10/0051