Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/10/0052

Ra 2016/10/0051