Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §63;
AVG §65;
BDG 1979 §106;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 106, BDG 1979 ist der Disziplinaranwalt neben dem Beschuldigten Partei des Disziplinarverfahrens. Dies gilt im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor dem VwG in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit. Gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 hat das VwG, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die dem VwG erheblich erscheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Paragraph 65, AVG über die Berufungsmitteilung durch die Berufungsbehörde. (Hier: Der Disziplinaranwalt erlangte weder von der Berufung noch auch von der Tatsache der Erhebung der Beschwerde durch den Beamten Kenntnis. Das VwG hat keine Begründung dafür gegeben, weshalb es von einer Mitteilung der Berufung, die nach Inkrafttreten des VwGVG 2014 als Beschwerde zu werten war, absah.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L01

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L01

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §103 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z7 idF BGBl 2001/I/086;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 103 heute
  2. BDG 1979 § 103 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 ist der Disziplinaranwalt zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufen. Dem revisionswerbenden gemäß Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 7, PTSG 1996 vom Vorstand der Österreichischen Post AG bestellten Disziplinaranwalt für den Bereich der Österreichischen Post kommen jedenfalls die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L02

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L02

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L03

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L03

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, MRK) zu sehen vergleiche E 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren vergleiche Urteil EGMR 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L04

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L04

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L05

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L05

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs3;

Rechtssatz

Aus Paragraph 10, VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - ‚Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen' und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat vergleiche E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125). Dies hat das VwG verkannt und der Revisionswerber rügt zu Recht, dass es gemäß Paragraph 24, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, ein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen wurde vom VwG nicht angeführt und ist nicht zu ersehen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L06

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L06

Entscheidungstext Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
91/02 Post;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63;
AVG §65;
AVG §8;
BDG 1979 §103 Abs1;
BDG 1979 §106;
MRK Art6 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z7 idF BGBl 2001/I/086;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs3;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 103 heute
  2. BDG 1979 § 103 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Disziplinaranwalts für den Bereich der Österreichischen Post AG in 4511 Allhaming, Poststraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015, Zl. W136 2000221- 1/2E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte

Behörde: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für

Finanzen, mitbeteiligte Partei: GG in S, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. September 2013 wurde der Mitbeteiligte wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sowie nach Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43 a, BDG 1979 gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldig erkannt und über ihn eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Die Berufung wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertet und mit Erkenntnis vom 11. Juni 2015 das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission insofern abgeändert, als über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen und das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission diesbezüglich bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die erkennbar nur gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtet ist, mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, weil es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, was unter Hinweis auf inhaltliche und verfahrensmäßige Mängel näher ausgeführt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Gerichtsakten vorgelegt und der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Zulassungsvorbringen ist konkret darzutun, warum die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Herabsetzung der gegen den Mitbeteiligten von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Geldstrafe von EUR 1.000,-- auf die bloße Disziplinarstrafe des Verweises "Gesamtumstände" des Falles herangezogen, ein Mobbing des Mitbeteiligten und eine Entschuldigung des Mitbeteiligten gegenüber seinem Vorgesetzten als mildernd herangezogen habe, ohne dass die faktischen Grundlagen für diese Milderungsgründe in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden wären.

Das Bundesverwaltungsgericht habe den Disziplinaranwalt über die Berufung des Mitbeteiligten nicht informiert und die Berufung des Mitbeteiligten dem Disziplinaranwalt nicht übermittelt und auch keine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit durchgeführt. Dadurch habe das Bundesverwaltungsgericht das Recht auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder zur Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 10, 24, 25, und 28 VwGVG verletzt.

Gemäß Paragraph 106, BDG 1979 ist der Disziplinaranwalt neben dem Beschuldigten Partei des Disziplinarverfahrens. Dies gilt im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit. Gemäß Paragraph 10, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die dem Verwaltungsgericht erheblich erscheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Paragraph 65, AVG über die Berufungsmitteilung durch die Berufungsbehörde.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Disziplinaranwalt weder von der Berufung noch auch von der Tatsache der Erhebung der Beschwerde durch den Mitbeteiligten Kenntnis erlangte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Begründung dafür gegeben, weshalb es von einer Mitteilung der Berufung, die nach Inkrafttreten des VwGVG als Beschwerde zu werten war, absah.

Mit seinem Hinweis, er sei entgegen Paragraph 10, VwGVG nicht von der Tatsache der Beschwerde und der Beschwerde selbst informiert worden und dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision und zugleich auf, dass diese begründet ist.

Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 ist der Disziplinaranwalt zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufen. Dem im vorliegenden Fall revisionswerbenden, gemäß Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 7, des Poststrukturgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, vom Vorstand der Österreichischen Post AG bestellten Disziplinaranwalt für den Bereich der Österreichischen Post kamen jedenfalls die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche , zu einer Formalpartei das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066, mwN).

Zu Paragraph 10, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Feber 2016, Ra 2015/09/0125, Folgendes ausgeführt:

"Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG ist sowohl der Behörde als auch dem Verwaltungsgericht auferlegt (‚... so hat sie bzw. hat es ...'). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen und hat sodann nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen vergleiche , Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkung 6, zu Paragraph 10, VwGVG).

Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung eins, zu Paragraph 10,) und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) zu sehen (Eder/Martschin/Schmid, Anmerkung 5, zu Paragraph 10, VwGVG, vergleiche , zur Waffengleichheit auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren (‚Each party must be given the opportunity to have knowledge of and comment on the observations filed or evidence adduced by the other party ...' Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17, mwN).

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche , zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Rechtsfrage das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Aus Paragraph 10, VwGVG ist auch ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom Verwaltungsgericht mitzuteilen ist vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Anmerkung 4, zu Paragraph 10,; Götzl in:

Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Rz 3 zu Paragraph 10, VwGVG). Dies gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie hier der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz VwGVG den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - ‚Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen' und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat."

Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und der Revisionswerber rügt zu Recht, dass es gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, ein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen wurde vom Verwaltungsgericht nicht angeführt und ist nicht zu ersehen.

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden; dieser Verpflichtung wird nunmehr das Bundesverwaltungsgericht Genüge tun müssen.

Ein Anspruch auf Aufwandersatz besteht nicht (Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 8, B-VG und Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979).

Wien, am 30. März 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015090075_20160330L00