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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P103/NOR40159601

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