Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4,Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P103/NOR40088944

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