Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0139 B 3. August 2015 RS 1 (hier: Im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG dargestellte und als ausreichend erachtete Liquiditätslage)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L01.1

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20150803L01

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Der VwGH hat das ursprüngliche Erkenntnis des VwG betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 mit E vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, aufgehoben. Das VwG hat mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des VwG unzulässig gewesen ist, war das VwG verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L01

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L01

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §25 Abs7;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt vergleiche E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L02

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L02

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E06202020
001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art412 Abs1;
BWG 1993 §25 Abs4;
BWG 1993 §25;
BWG 1993 §27a idF 2013/I/184;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Das in Österreich in Geltung gewesene Liquiditätssystem wurde ab 1. Jänner 2015 von einem EU-weit harmonisierten Liquiditätssystem abgelöst, das auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht basiert ("Basel III") vergleiche Regierungsvorlage 2438 Blg. römisch 24 Gesetzgebungsperiode S 38). Bis zum 31. Dezember 2014 regelte der ab 1. Jänner 2015 außer Kraft getretene Paragraph 25, BWG 1993 ("Liquidität") die von den Kreditinstituten durchschnittlich zu haltenden Prozentsätze an flüssigen Mitteln ersten und zweiten Grades, die auf Basis näher genannter Euro-Verpflichtungen bemessen wurden. Die zu haltende Liquiditätsreserve zählte gemäß Paragraph 27 a, BWG 1993 vorletzter Satz zu den flüssigen Mitteln ersten Grades und wurde dadurch etwa den Kassenbeständen oder den Guthaben des Kreditinstitutes bei der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) gleich gehalten vergleiche früher Paragraph 25, Absatz 4, BWG 1993). In der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Fassung von Paragraph 27 a, BWG 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wurde der vorletzte Satz ("Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades.") gestrichen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 361 Blg. römisch 25 Gesetzgebungsperiode war dieser Satz zu streichen, weil sich die Einordnung der Liquiditätsreserve als liquide Aktiva aufgrund des Außerkrafttretens des nationalen Liquiditätsregimes künftig ausschließlich nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Liquiditätsdeckungsanforderung im Sinne von Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, richtet. Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, soll gewährleisten, dass Banken ihren Zahlungsverpflichtungen ohne fremde Hilfe zumindest 30 Tage nachkommen können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L03

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L03

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E06202020
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs1 litf;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs3;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art417;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Artikel 416, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zählt - ungeachtet der gemäß Artikel 416, Absatz 3 und 417 an liquide Aktiva gestellten Anforderungen - die Liquiditätsreserve, wie sie gemäß Paragraph 27 a, BWG 1993 zu halten ist, zu den liquiden Aktiva. Sie ist damit Teil des Liquiditätspuffers und kann die Liquiditätsquote bis zu 100% abdecken. Nicht nur dass die Unionsrechtslage nach dem Sekundärrecht vom Vorliegen nationaler Liquiditätsverbünde und von Genossenschaftsnetzen ausgeht und selbst die - auch gesetzliche - Bildung von Liquiditätsverbünden bzw. von Institutsgruppen mit konsolidierten Liquiditätsanforderungen und entsprechender vertraglicher oder statutarischer Ausgestaltung vorsieht, werden die in einem Genossenschaftssystem bei Zentralinstituten (oder anderen Instituten) gehaltenen Liquiditätsreserven wie die nach Paragraph 27 a, BWG 1993 ausdrücklich als liquide Aktiva anerkannt und tragen damit im neuen Liquiditätsregime zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen bei. Die Institute werden dadurch konkret nicht zusätzlich mit Liquiditätsdeckungsanforderungen konfrontiert, sondern die von ihnen bei den Zentralinstituten oder sonstigen Instituten zu haltenden Mindesteinlagen werden den liquiden Aktiva hinzugerechnet. Die im Paragraph 27 a, BWG 1993 vorgesehenen Maßnahmen finden demnach im einschlägigen Sekundärrecht Deckung und gehen mit ihm konform.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L04

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L04

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E10400000
E6J
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh1;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh6;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
62011CJ0039 VBV VORAB;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gemäß Artikel 63, AEUV ist eine der Grundfreiheiten der Union. Gemeinsam mit der Integration der Banken- und sonstigen Finanzmärkte zählt sie zu den Kernelementen der Wirtschafts- und Währungsunion. Paragraph 27 a, BWG 1993 erlaubt die Veranlagung der Liquiditätsreserve auch bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat, somit Geschäfte mit ausländischen Finanzinstitutionen, was sich als Anwendungsfall von Kapitalverkehr iSd Artikel 63, AEUV darstellt vergleiche Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG), Anhang römisch eins, römisch sechs. B.). In das Beschränkungsverbot des Artikel 63, AEUV sind alle unmittelbaren oder mittelbaren, aktuellen oder potentiellen Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital einbezogen. Hemmnisse der indirekten Art können sein zum Beispiel Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für Kapitalmarktprodukte oder Formvorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel oder für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Anlagevorschriften für Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentfonds. Paragraph 27 a, BWG 1993 enthält auch Anlagevorschriften für angeschlossenen Institute und beschränkt dadurch die Kapitalverkehrsfreiheit. Der freie Kapitalverkehr darf durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Artikel 65, AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist vergleiche Urteil EuGH 7. Juni 2012, VBV-Vorsorgekasse AG, Rs. C 39/11). Um die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten in zulässiger Weise zu beschränken, müssen die nationalen Vorschriften vier Bedingungen erfüllen: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit Ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist vergleiche Urteil EuGH 30. November 1995, Gebhard, Rs. C 55/94). Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann demnach zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0055 Gebhard VORAB
EuGH 62011CJ0039 VBV VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L05

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L05

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Verkehrs von Finanzdienstleistungen rechtfertigt, kann die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellen. Das in einem Mitgliedstaat für die dort ansässigen Finanzvermittler geltende Verbot, mit potentiellen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ohne deren vorherige Zustimmung telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in Warenterminverträgen anzubieten, stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist aber durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellt, gerechtfertigt. Das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte hängt nämlich weitgehend von dem Vertrauen ab, das sie bei den Kapitalanlegern genießen vergleiche Urteil EuGH 10. Mai 1995, Rs. C-384/93, Alpine Investments). Ist die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt, muss dies umso mehr für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gelten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L06

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L06

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
BWG 1993 §25 Abs13;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Nach den Materialien zu Paragraph 27 a, BWG 1993 (früher Paragraph 25, Absatz 13, BWG 1993) ist das Halten liquider Mittel ein wichtiges Element nicht nur für die Sicherung auf Einzelinstitutsebene, sondern auch unter dem volkswirtschaftlichen Aspekt der Finanzmarktstabilität. Gesichert werden soll unter anderem die Zurverfügungstellung von Liquidität im Notfall, das begünstigte Institut soll am Markt aktiv bleiben können. Die Mittel sollten im Liquiditätsfall rasch zur Verfügung gestellt werden können vergleiche Regierungsvorlage 313 Blg. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5f). Paragraph 27 a, BWG 1993 zielt danach auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Stabilität des nationalen Finanzmarktes ab. Das Institut gehört einem Kreditinstitutssektor an, der entsprechend einer auf der Website der ÖNB veröffentlichten Tabelle im Jahr 2014 auf Basis der vergebenen Konzessionen 498 Hauptanstalten (selbstständige Banken) und 1.608 Zweiganstalten (Bankstellen) zählte, während die übrigen fünf Sektoren zusammen über 158 Hauptanstalten und 2.635 Zweiganstalten verfügten (ohne Berücksichtigung des Umbaus des Volksbankensektors). Schon der Umstand, dass der hier interessierende Sektor in Österreich mehr als drei Mal so viele Hauptanstalten betreibt wie alle übrigen Sektoren, legt nahe, dass in diesem Sektor getroffene Maßnahmen etwa im Liquiditätsbereich Auswirkungen auf den gesamten nationalen Bank- und Finanzmarkt haben, somit den Ruf des Bankensektors als solchen beeinflussen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L07

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L07

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Der im Paragraph 27 a, BWG 1993 verordnete Liquiditätsausgleich sichert zum einen jedem einzelnen teilnehmenden Institut Liquidität im Bedarfs- und Notfall, verringert die Gefahr eines übermäßigen Rückgriffes auf Marktliquidität und damit auch die Gefahr von Systemrisiken für den gesamten Finanzsektor, gewährleistet einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz und erhöht dadurch zum anderen in volkswirtschaftlicher Hinsicht die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme der Aufrechterhaltung des guten Rufes des Finanzsektors dient und damit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigt, darstellt. Das im Paragraph 27 a, BWG 1993 verordnete System wird in nicht diskriminierender Weise angewandt und ist durch die Gleichstellung der Liquiditätsreserve mit liquiden Aktiva zur Erreichung der angeführten Ziele geeignet und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Gemäß der Zielsetzung der Steigerung der Finanzmarktstabilität versteht es sich auch von selbst, dass einerseits die Liquiditätsreserve nur bei Kreditinstituten, die bestimmten Kriterien entsprechen, zu halten und auch Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Liquidität im Bedarfsfall und im Notfall uneingeschränkt ohne organisatorische Verzögerungen dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L08

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L08

Entscheidungstext Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X-Bank reg. Gen.m.b.H., vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015, Zl. W107 2009745-2/16E, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: FMA), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf die im Antrag dargestellte und als ausreichend erachtete Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 3. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L00.1

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015020140_20150803L00

Entscheidungstext Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E10400000;
E3R E06202020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E063 AEUV Art63;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh1;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh6;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art412 Abs1;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs1 litf;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs3;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art417;
61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
62011CJ0039 VBV VORAB;
BWG 1993 §25 Abs13;
BWG 1993 §25 Abs4;
BWG 1993 §25;
BWG 1993 §27a idF 2013/I/184;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
EURallg;
VwGG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §25 Abs7;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R reg. Gen.m.b.H. in G, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015, Zl. W107 2009745-2/16E, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG:

Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom 24. April 2015, Zl. Ro 2015/02/0011 (in der Folge: Vorerkenntnis) verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit der wesentlichen Begründung aufgehoben hat, die dort mitbeteiligte und hier revisionswerbende Partei sei ein angeschlossenes Institut im Sinne des Paragraph 27 a, BWG und daher verpflichtet, an dem in dieser Norm genannten System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und eine Liquiditätsreserve bei entsprechender Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zu jenem Institut, bei dem die Liquiditätsreserve einzulegen ist, zu halten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

Nach der im Wesentlichen an die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses angelehnten Begründung ging das Verwaltungsgericht von einem Anschluss der revisionswerbende Partei an ein Zentralinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG mit allen dort genannten Rechtsfolgen aus.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die FMA hat die Revision beantwortet und deren kostenpflichtige Abweisung bzw. Zurückweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Verletzt ein Kreditinstitut unter anderem Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

Das belangte Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der mit 31. Dezember 2014 bestimmten Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 29. Juni 2015 bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist bis 31. Dezember 2014 zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2014 unzulässig gewesen ist, war das Verwaltungsgericht verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Auch liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gilt vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom 29. Oktober 1995, Zl. 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.

Für das weitere Verfahren ist Folgendes wesentlich:

Mit der Unionsrechtswidrigkeit von Paragraph 27 a, BWG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis bereits insoweit auseinander gesetzt, als in der im Vorverfahren von der hier revisionswerbenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung Unvereinbarkeiten der in Rede stehenden Bestimmung mit sekundärrechtlichen Normen und ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs behauptet worden sind.

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, (CRR) sowie die delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderungen an Kreditinstitute einer Prüfung unterzogen.

Da die sekundärrechtlichen Normen mittlerweile insofern eine Änderung bzw. Ergänzung erfahren haben, als Artikel 38, Absatz eins, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ab 1. Oktober 2015 die Liquiditätsdeckungsquote mit 60 % der Liquiditätsanforderung eingeführt hat, war die Frage, ob Paragraph 27 a, BWG weiterhin unionsrechtskonform ist, mit Rücksicht auf diese Neuerung zu beantworten.

Vorauszuschicken ist, dass das in Österreich in Geltung gewesene Liquiditätssystem ab 1. Jänner 2015 von einem EU-weit harmonisierten Liquiditätssystem abgelöst wurde, das auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht basiert ("Basel III") vergleiche , Regierungsvorlage 2438 Blg. römisch 24 Gesetzgebungsperiode S 38).

Bis zum 31. Dezember 2014 regelte der ab 1. Jänner 2015 außer Kraft getretene Paragraph 25, BWG ("Liquidität") die von den Kreditinstituten durchschnittlich zu haltenden Prozentsätze an flüssigen Mitteln ersten und zweiten Grades, die auf Basis näher genannter Euro-Verpflichtungen bemessen wurden.

Paragraph 27 a, BWG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, lautete:

"Liquiditätsverbünde

Paragraph 27 a, Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen."

Die zu haltende Liquiditätsreserve zählte gemäß Paragraph 27 a, BWG vorletzter Satz zu den flüssigen Mitteln ersten Grades und wurde dadurch etwa den Kassenbeständen oder den Guthaben des Kreditinstitutes bei der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) gleich gehalten vergleiche , früher Paragraph 25, Absatz 4, BWG).

In der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Fassung von Paragraph 27 a, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wurde der vorletzte Satz ("Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades.") gestrichen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 361, Blg. XXV Gesetzgebungsperiode war dieser Satz zu streichen, weil sich die Einordnung der Liquiditätsreserve als liquide Aktiva aufgrund des Außerkrafttretens des nationalen Liquiditätsregimes künftig ausschließlich nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Liquiditätsdeckungsanforderung im Sinne von Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, richtet.

Gemäß Artikel 412, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ("Liquiditätsdeckungsanforderung") müssen Institute über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

Die Bestimmung soll gewährleisten, dass Banken ihren Zahlungsverpflichtungen ohne fremde Hilfe zumindest 30 Tage nachkommen können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

Artikel 460, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, lautet auszugsweise:

"Liquidität

  1. Absatz eins,Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 zu erlassen. ...
  2. Absatz 2,Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:
    1. Litera a
      60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
    2. Litera b
      70 % ab dem 1. Januar 2016,
    3. Litera c
      80 % ab dem 1. Januar 2017,
    4. Litera d
      100 % ab dem 1. Januar 2018."
    In Ergänzung von Artikel 460, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wurde gemäß Artikel 38 Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die Liquiditätsdeckungsquote von 60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015 eingeführt, die grundsätzlich für alle einzelnen Kreditinstitute gilt.
    Artikel 8, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermöglicht es unter bestimmten Bedingungen nach Genehmigung durch die FMA, die Liquiditätsanforderungen statt auf Einzelinstitutsebene nur auf Ebene einer Institutsgruppe zu erfüllen. Dasselbe gilt für das Management des Liquiditätsrisikos und das Meldewesen.
    Gemäß Artikel 10 Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, unter näher genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise von den Anforderungen unter anderem hinsichtlich der Liquidität ausnehmen.
    Ausdrücklich sieht Artikel 16, delegierte Verordnung (EU) 2015/61 für Kreditinstitute, die einem Genossenschaftsnetz angehören, Folgendes vor:
  3. Absatz eins,Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so werden die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen als liquide Aktiva behandelt:..."

    Artikel 113 Absatz 7, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, lautet einleitend:

    "Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:"

    Nach Artikel 416, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, melden Institute unter den hier nicht strittigen weiteren Voraussetzungen der Absatz 2, und 3 dieser Bestimmung als liquide Aktiva, wenn das Institut auf Grund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut oder sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113, Absatz 7, sind oder für die nach Artikel 10, eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind.

    Demnach zählt Artikel 416, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, - ungeachtet der gemäß Artikel 416, Absatz 3, und 417 an liquide Aktiva gestellten Anforderungen - die Liquiditätsreserve, wie sie gemäß Paragraph 27 a, BWG zu halten ist, zu den liquiden Aktiva. Sie ist damit Teil des Liquiditätspuffers und kann die Liquiditätsquote bis zu 100% abdecken.

    Nicht nur dass die Unionsrechtslage nach dem dargestellten Sekundärrecht vom Vorliegen nationaler Liquiditätsverbünde und von Genossenschaftsnetzen ausgeht und selbst die - auch gesetzliche - Bildung von Liquiditätsverbünden bzw. von Institutsgruppen mit konsolidierten Liquiditätsanforderungen und entsprechender vertraglicher oder statutarischer Ausgestaltung vorsieht, werden die in einem Genossenschaftssystem bei Zentralinstituten (oder anderen Instituten) gehaltenen Liquiditätsreserven wie die nach Paragraph 27 a, BWG ausdrücklich als liquide Aktiva anerkannt und tragen damit im neuen Liquiditätsregime zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen bei.

    Die Institute werden dadurch konkret nicht zusätzlich mit Liquiditätsdeckungsanforderungen konfrontiert, sondern die von ihnen bei den Zentralinstituten oder sonstigen Instituten zu haltenden Mindesteinlagen werden den liquiden Aktiva hinzugerechnet. Die im Paragraph 27 a, BWG vorgesehenen Maßnahmen finden demnach im einschlägigen Sekundärrecht Deckung und gehen mit ihm konform.

    Nach Auffassung der revisionswerbenden Partei verstoße Paragraph 27 a, BWG auch gegen das in Artikel 63, AEUV normierte Verbot aller Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Paragraph 27 a, BWG beschränke die Kapitalverkehrsfreiheit - so die Revision in der Zulassungsbegründung wörtlich -,

"indem die Bestimmung einerseits den betroffenen Kreditinstituten die Verpflichtung auferlegt, einen Teil ihrer Einlagen bei bestimmten Kreditinstituten zu veranlagen: entweder bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das gewissen im Gesetz normierten Anforderungen genügen muss. Die von der Regelung betroffenen Kreditinstitute sind somit in der Verwendung dieses Teils ihrer Einlagen beschränkt. Sie müssen sie bei bestimmten Kreditinstituten veranlagen.

Andererseits verpflichtet Paragraph 27 a, BWG die betroffenen Kreditinstitute zur Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs, der vertraglich oder statutarisch zu regeln ist und den im Gesetz näher angeführten Anforderungen genügen muss. Auch diese Verpflichtung schränkt das Recht der Kreditinstitute zur Verwendung dieses Teils ihrer Einlangen ein, weil die Bedingungen über den Zugriff auf den betroffenen Teil der Einlagen von der Ausgestaltung des Systems des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs abhängt. Dies hat, wie im Verfahren vor dem BVwG festgestellt, Auswirkungen auf die Höhe der Verzinsung der Einlagen."

Da die Bestimmungen des Paragraph 27 a, BWG gegen das Verbot der Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs verstießen, seien sie nicht anwendbar.

Die Frage, ob Paragraph 27 a, BWG die in Artikel 63, AEUV postulierte Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs beschränke, wurde im Vorverfahren nicht gestellt und mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis auch nicht beantwortet. Da zu dieser Frage weder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch solche des EuGH vorliegt und ihre Beantwortung nicht nur für den Revisionsfall wesentlich ist, kommt der vorliegenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , zur Grundsätzlichkeit unionsrechtlicher Fragen die Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 20. November 2014, Ro 2014/16/0010).

Gemäß Artikel 63, AEUV sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels (Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr) alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist eine der Grundfreiheiten der Union. Gemeinsam mit der Integration der Banken- und sonstigen Finanzmärkte zählt sie zu den Kernelementen der Wirtschafts- und Währungsunion vergleiche , Schneider in Mayer, Kommentar zu EUV und AEUV, Rz 1 zu Artikel 63,).

Paragraph 27 a, BWG erlaubt die Veranlagung der Liquiditätsreserve auch bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat, somit Geschäfte mit ausländischen Finanzinstitutionen, was sich als Anwendungsfall von Kapitalverkehr im Sinne des Artikel 63, AEUV darstellt vergleiche , die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG), Anhang römisch eins,

römisch sechs. B.).

In das Beschränkungsverbot des Artikel 63, AEUV sind alle unmittelbaren oder mittelbaren, aktuellen oder potentiellen Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital einbezogen. Hemmnisse der indirekten Art können sein zum Beispiel Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für Kapitalmarktprodukte oder Formvorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel oder für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Anlagevorschriften für Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentfonds vergleiche , Ress/Ukrow in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Rz 158 und Rz 179 zu Artikel 63, AEUV).

Paragraph 27 a, BWG enthält auch Anlagevorschriften für angeschlossenen Institute und beschränkt dadurch die Kapitalverkehrsfreiheit.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Artikel 65, AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist vergleiche , in diesem Sinne das Urteil vom 7. Juni 2012, VBV-Vorsorgekasse AG, Rs. C 39/11, Rn 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten in zulässiger Weise zu beschränken, müssen die nationalen Vorschriften vier Bedingungen erfüllen: sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit Ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist vergleiche , das Urteil des EuGH vom 30. November 1995, Gebhard, Rs. C-55/94, Rn 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann demnach zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient.

Einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Verkehrs von Finanzdienstleistungen rechtfertigt, kann die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellen vergleiche , das Urteil des EuGH vom 10. Mai 1995, Rs. C-384/93, Alpine Investments, Rn 44).

Wörtlich heißt es dort:

"Das in einem Mitgliedstaat für die dort ansässigen Finanzvermittler geltende Verbot, mit potentiellen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ohne deren vorherige Zustimmung telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in Warenterminverträgen anzubieten, stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist aber durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellt, gerechtfertigt. Das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte hängt nämlich weitgehend von dem Vertrauen ab, das sie bei den Kapitalanlegern genießen."

Ist die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt, muss dies umso mehr für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gelten.

Nach den Materialien zu Paragraph 27 a, BWG (früher Paragraph 25, Absatz 13, BWG) ist das Halten liquider Mittel ein wichtiges Element nicht nur für die Sicherung auf Einzelinstitutsebene, sondern auch unter dem volkswirtschaftlichen Aspekt der Finanzmarktstabilität. Gesichert werden soll unter anderem die Zurverfügungstellung von Liquidität im Notfall, das begünstigte Institut soll am Markt aktiv bleiben können. Die Mittel sollten im Liquiditätsfall rasch zur Verfügung gestellt werden können vergleiche , Regierungsvorlage 313, Blg. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5, f).

Paragraph 27 a, BWG zielt danach auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Stabilität des nationalen Finanzmarktes ab. Die revisionswerbende Partei gehört einem Kreditinstitutssektor an, der entsprechend einer auf der Website der ÖNB veröffentlichten Tabelle im Jahr 2014 auf Basis der vergebenen Konzessionen 498 Hauptanstalten (selbstständige Banken) und 1.608 Zweiganstalten (Bankstellen) zählte, während die übrigen fünf Sektoren zusammen über 158 Hauptanstalten und

2.635 Zweiganstalten verfügten (ohne Berücksichtigung des Umbaus des Volksbankensektors).

Schon der Umstand, dass der hier interessierende Sektor in Österreich mehr als drei Mal so viele Hauptanstalten betreibt wie alle übrigen Sektoren, legt nahe, dass in diesem Sektor getroffene Maßnahmen etwa im Liquiditätsbereich Auswirkungen auf den gesamten nationalen Bank- und Finanzmarkt haben, somit den Ruf des Bankensektors als solchen beeinflussen. Der im Paragraph 27 a, BWG verordnete Liquiditätsausgleich sichert zum einen jedem einzelnen teilnehmenden Institut Liquidität im Bedarfs- und Notfall, verringert die Gefahr eines übermäßigen Rückgriffes auf Marktliquidität und damit auch die Gefahr von Systemrisiken für den gesamten Finanzsektor, gewährleistet einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz und erhöht dadurch zum anderen in volkswirtschaftlicher Hinsicht die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme der Aufrechterhaltung des guten Rufes des Finanzsektors dient und damit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigt, darstellt.

Das im Paragraph 27 a, BWG verordnete System wird in nicht diskriminierender Weise angewandt und ist durch die Gleichstellung der Liquiditätsreserve mit liquiden Aktiva zur Erreichung der angeführten Ziele geeignet und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist.

Gemäß der Zielsetzung der Steigerung der Finanzmarktstabilität versteht es sich auch von selbst, dass einerseits die Liquiditätsreserve nur bei Kreditinstituten, die bestimmten Kriterien entsprechen, zu halten und auch Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Liquidität im Bedarfsfall und im Notfall uneingeschränkt ohne organisatorische Verzögerungen dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden kann.

In Anbetracht der dargestellten Rechtfertigungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 27 a, BWG die Kapitalverkehrsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt.

Auf Grund des Vorranges inhaltlicher Aufhebungsgründe war das angefochtene Erkenntnis - wie oben näher begründet - angesichts der bereits verstrichenen Leistungsfrist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 20. November 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0055 Gebhard VORAB
EuGH 62011CJ0039 VBV VORAB
EuGH 61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L00

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWT_2015020140_20151120L00