Verwaltungsgerichtshof
03.08.2015
Ra 2015/02/0140
GRS wie Ra 2015/02/0139 B 3. August 2015 RS 1
(hier: Im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargestellte und als ausreichend erachtete Liquiditätslage)
Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.