Verwaltungsgerichtshof
20.11.2015
Ra 2015/02/0140
Artikel 416, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zählt - ungeachtet der gemäß Artikel 416, Absatz 3 und 417 an liquide Aktiva gestellten Anforderungen - die Liquiditätsreserve, wie sie gemäß Paragraph 27 a, BWG 1993 zu halten ist, zu den liquiden Aktiva. Sie ist damit Teil des Liquiditätspuffers und kann die Liquiditätsquote bis zu 100% abdecken. Nicht nur dass die Unionsrechtslage nach dem Sekundärrecht vom Vorliegen nationaler Liquiditätsverbünde und von Genossenschaftsnetzen ausgeht und selbst die - auch gesetzliche - Bildung von Liquiditätsverbünden bzw. von Institutsgruppen mit konsolidierten Liquiditätsanforderungen und entsprechender vertraglicher oder statutarischer Ausgestaltung vorsieht, werden die in einem Genossenschaftssystem bei Zentralinstituten (oder anderen Instituten) gehaltenen Liquiditätsreserven wie die nach Paragraph 27 a, BWG 1993 ausdrücklich als liquide Aktiva anerkannt und tragen damit im neuen Liquiditätsregime zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen bei. Die Institute werden dadurch konkret nicht zusätzlich mit Liquiditätsdeckungsanforderungen konfrontiert, sondern die von ihnen bei den Zentralinstituten oder sonstigen Instituten zu haltenden Mindesteinlagen werden den liquiden Aktiva hinzugerechnet. Die im Paragraph 27 a, BWG 1993 vorgesehenen Maßnahmen finden demnach im einschlägigen Sekundärrecht Deckung und gehen mit ihm konform.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015