Verwaltungsgerichtshof
20.11.2015
Ra 2015/02/0140
Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt vergleiche E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015