Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Rechtssatz

Einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Verkehrs von Finanzdienstleistungen rechtfertigt, kann die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellen. Das in einem Mitgliedstaat für die dort ansässigen Finanzvermittler geltende Verbot, mit potentiellen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ohne deren vorherige Zustimmung telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in Warenterminverträgen anzubieten, stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist aber durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellt, gerechtfertigt. Das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte hängt nämlich weitgehend von dem Vertrauen ab, das sie bei den Kapitalanlegern genießen vergleiche Urteil EuGH 10. Mai 1995, Rs. C-384/93, Alpine Investments). Ist die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt, muss dies umso mehr für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gelten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015