Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0087 E 27. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG 2014 ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L01

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L01

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Bf kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L02

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L02

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war vergleiche E 24. Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche E 22. Dezember 2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom VwG auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das VwG auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L03

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L03

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs4;

Rechtssatz

Sache der vor dem VwG angefochtenen Bescheide war jeweils die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959. Die Bf sind die Adressaten dieser wasserpolizeilichen Aufträge; ihre Parteistellung in Bezug auf die ihnen erteilten Aufträge ist nicht beschränkt. Die wasserpolizeilichen Aufträge stellen auch jeder für sich eine untrennbare Einheit dar. Sie können nicht in einen Teil, der die Haftung ausspricht, und einen Teil, der die konkreten Maßnahmen festlegt, aufgespalten werden. Der Umstand allein, dass die mitbeteiligten Parteien in den Berufungen nicht ausdrücklich eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde oder eine mangelnde Konkretisierung der ihnen erteilten Aufträge geltend gemacht haben, hinderte daher das VwG nicht, allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens aufzugreifen, die nicht die Haftungsfrage, sondern die Vorschreibung der Maßnahmen betrafen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L04

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L04

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 29

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L05

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L05

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0088 E 21. Jänner 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass Amtssachverständige im Verfahren ein Gutachten gemeinsam erstattet haben, stellt kein Hindernis für eine Verwertung dieses Gutachtens dar (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0126).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L06

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L06

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs4;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Leistungsfristen (zB: gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959) sind bei Beschwerdeverfahren durch das VwG neu festzusetzen vergleiche E 25. September 2014, Ra 2014/07/0011).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L07

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L07

Rechtssatz für Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9;
WRG 1959 §31;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Hat der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages, in der Beschwerde nur geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 31, WRG 1959 für seine Heranziehung als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer nicht gegeben seien, aber nichts gegen den Inhalt und Ausgestaltung des wasserpolizeilichen Auftrages und die diesem zugrunde liegenden Gutachten vorgebracht, hindert dies das VwG nicht, auch diese Aspekte aufzugreifen, auch wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die in der Beschwerde allein geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Bfr als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer gegeben sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L08

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070077_20150326L08

Entscheidungstext Ra 2014/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19092 A/2015

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9;
VwGVG 2014;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Juli 2014, Zl. LVwG-Ab-14-0134, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. M Z, 2. T Z und 3. römisch eins Z, alle in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerber auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss betrieben die F. KG bzw. die F. GmbH in der KG K eine Metallwarenfabrik. Durch die Betriebstätigkeit kam es zu einer Kontamination der Grundstücke 11/2, 11/6, 16/5, 12 und 16/4. Dieses Areal wurde im Altlastenatlas als Altlast N-63 mit Wirkung vom 15. Oktober 2008 ausgewiesen. Im Zuge der Untersuchungen gemäß Paragraph 13, des Altlastensanierungsgesetzes wurden vor allem Kontaminationen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen festgestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. Oktober 2010 wurde der Erstmitbeteiligte zur Räumung kontaminierten Materials auf den Grundstücken Nr. 11/2, 11/6 und 16/5, KG K, verpflichtet, weiters wurde ihm die Errichtung eines Sanierungsbrunnens aufgetragen.

Mit zwei weiteren Bescheiden des LH vom 4. Oktober 2010 wurden der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte zur Räumung kontaminierten Materials auf dem Grundstück Nr. 12 der KG K verpflichtet.

Gegen diese Bescheide erhoben die Mitbeteiligten Berufung.

Der Erstmitbeteiligte machte geltend, er fühle sich zur Sanierung nicht verpflichtet, da er die Kontamination nicht verursacht habe. Beim Kauf des Firmenareals sei er vom damaligen Masseverwalter getäuscht worden, welcher ihm versichert habe, dass letztmalige Vorkehrungen nie schlagend würden. Er habe in gutem Glauben und im Vertrauen auf ein Abkommen mit der Stadtgemeinde H. gekauft, welche sich zur Entsorgung des Absetzbeckens und des umliegenden Erdreichs verpflichtet habe. Auf Grund dieses Vertrages könne er nicht verpflichtet sein, Sanierungsarbeiten durchzuführen. Seine finanzielle Situation erlaube ihm die Bezahlung der Sanierungsmaßnahmen nicht.

Der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte brachten in ihren Berufungen im Wesentlichen gleichlautend vor, dass sie nicht Verursacher der Kontamination seien und daher auch nicht verpflichtet werden könnten, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, und dass sie im Hinblick auf den Vertrag zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Stadtgemeinde H. davon überzeugt gewesen seien, dass das Grundstück Nr. 12 lastenfrei sei, weshalb es keinen Grund gegeben habe, dieses Grundstück im Rahmen eines Übergabevertrages nicht in Besitz zu nehmen.

Während der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte die vollständige Behebung der sie betreffenden Bescheide beantragten, enthält das Berufungsbegehren des Erstmitbeteiligten alternativ den Antrag, den Bescheid in Richtung Minimierung der Sanierungsmaßnahmen abzuändern.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) vom 31. Juli 2014 wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückverwiesen.

Das LVwG sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In der Begründung bejahte das LVwG die Haftung der Mitbeteiligten, kam aber zu dem Ergebnis, dass sich die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Vorschreibung der konkret erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als mangelhaft erwiesen. Dazu führte das LVwG aus, Grundlage für die angeordneten Maßnahmen sei allein eine "gemeinsame Stellungnahme der anwesenden Amtssachverständigen". Schon der Umstand, dass sich aus dieser Stellungnahme nicht erschließen lasse, ob die anwesenden Sachverständigen jeder für sich die Verantwortung für den gesamten Text ihrer "gemeinsamen" Stellungnahme übernehmen oder nur für einen Teilaspekt, lasse diese Stellungnahme als Gutachten mangelhaft erscheinen.

Was die Befundaufnahme durch "die anwesenden Amtssachverständigen" anbelange, sei aus der Stellungnahme nur ein pauschaler Verweis auf "durch Untersuchungen nachgewiesene erhebliche Umweltgefährdungen für das Schutzgut Grundwasser" zu ersehen, wobei noch von einem Nachweis von ca. 100.000 µg/l an CKW die Rede sei und auch auf eine Verunreinigung mit Schwermetallen hingewiesen werde. Wie diese Feststellungen getroffen worden seien und inwieweit sie sich auf die jeweils in Rede stehenden Grundstücke bezögen, sei aus dem Gutachten/der Stellungnahme nicht zu ersehen.

In der Folge würden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen "festgelegt", ohne dass eine nähere Begründung die Schlussfolgerungen nachvollziehbar mache. Warum z.B. die Amtssachverständigen von einem Sanierungsgrenzwert 3,0 mg/kg TM POX ausgingen, werde aus dem Gutachten nicht verständlich. Zweifelhaft sei auch, was mit dem "Stand der Technik" hinsichtlich des zu errichtenden Sanierungsbrunnens gemeint sei.

Angesichts der Äußerung des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen vom 18. Mai 2010, wonach es für die tatsächliche Umsetzung einer Sanierungsvariante eines Sanierungsprojektes bedürfe, erscheine zweifelhaft, ob die Vorgabe eines "ausreichend dimensionierten Aktivkohlefilters inkl. nachgeschaltetem Polizeifilter" dem Konkretisierungsgebot entspreche. Mangels nachvollziehbarer Begründung lasse sich dies jedenfalls aus der vorliegenden Stellungnahme nicht ableiten.

Sei schon die Sanierungsfrist bis 30. Dezember 2011 mit dem bloßen Hinweis auf "Planung, Ausführung und Umsetzung" nicht vollständig nachvollziehbar, fehle für die Dauer des Betriebs der Reinigungsanlage, welche bis zum 30. Dezember 2020 reichen solle, jegliche Begründung.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich des Verpflichtungsumfangs (hinsichtlich der Reinigungsanlage) eine Differenzierung zwischen den (damaligen) Grundstücken des Erstmitbeteiligten im Verhältnis zum Grundstück des Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten erfolgt sei; zumindest könne dem Gutachten Derartiges nicht entnommen werden. Der Umstand, dass die Reinigungsanlage auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten errichtet werden solle, sei jedenfalls keine taugliche Begründung dafür, weshalb der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte nicht an diesen Maßnahmen beteiligt werden sollten.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die behördliche Entscheidung nicht durch ein dem Paragraph 52, AVG entsprechendes Gutachten abgesichert sei, somit eine taugliche Entscheidungsgrundlage nicht vorliege.

Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht seien daher nicht erfüllt. Dieses könne daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des LH, in der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

Zur Zulässigkeit der Revision bringt der LH vor, das LVwG habe den angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung bzw. Mängeln in den Sachverständigengutachten aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Bescheide habe sich jedoch ausschließlich dagegen gerichtet, dass die Revisionswerber als Verpflichtete herangezogen worden seien. Auf das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der vorzuschreibenden Maßnahmen bzw. die Sachverständigengutachten werde in den Beschwerden mit keinem Wort eingegangen, sodass diese sicherlich nicht vom Umfang der Anfechtung umfasst seien. Dadurch, dass das LVwG seine Aufhebung jedoch auf mangelnde Sachverhaltsermittlung bzw. mangelhafte Gutachten stütze, verstoße es eindeutig gegen Paragraph 27, VwGVG. Auch eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung existiere noch nicht, sodass schon aus diesem Grund die Revision zuzulassen gewesen sei.

Weiters habe das LVwG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückverwiesen. Eine solche Zurückverweisung stelle die Ausnahme von der Regel dar, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich meritorisch zu entscheiden habe. Von Ausnahmen sei nur restriktiv Gebrauch zu machen. Das LVwG habe zwar mangelnde Sachverhaltsermittlung behauptet, in seiner Begründung führe es jedoch lediglich aus, dass einzelne vorgeschriebene Maßnahmen nicht ausreichend konkretisiert bzw. begründet seien. Eine solche Konkretisierung bzw. Ergänzung der Begründung wäre jedoch durch das LVwG ohne besonderen Aufwand zu ergänzen gewesen. Ebenso die Gewährung des Parteiengehörs. Auch in dieser Hinsicht verstoße die Entscheidung gegen die "herrschende Judikatur".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, das LVwG sei nicht befugt gewesen, die Bescheide des LH wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzuheben, weil die mitbeteiligten Parteien in ihrer Berufung ausschließlich die Frage ihrer Haftung, nicht aber eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht hätten.

Der vorliegende Fall ist ein "Übergangsfall". Die mitbeteiligten Parteien haben gegen die Bescheide des LH Berufung erhoben. Da der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. Dezember 2013 über diese Berufungen nicht entschied, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das LVwG über.

In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087). Es braucht aber nicht näher untersucht werden, inwieweit Paragraph 27, VwGVG in Übergangsfällen zur Anwendung kommt. Selbst wenn er uneingeschränkt anwendbar wäre, führte dies nicht zu einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des LVwG auf die Haftungsfrage.

Paragraph 27, VwGVG lautet:

"Prüfungsumfang

Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und das Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.

Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, grundsätzliche Aussagen zur Auslegung des Paragraph 27, VwGVG gemacht. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:

Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.

Sache der vor dem LVwG angefochtenen Bescheide war jeweils die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959. Die Beschwerdeführer sind die Adressaten dieser wasserpolizeilichen Aufträge; ihre Parteistellung in Bezug auf die ihnen erteilten Aufträge ist nicht beschränkt. Die wasserpolizeilichen Aufträge stellen auch jeder für sich eine untrennbare Einheit dar. Sie können nicht in einen Teil, der die Haftung ausspricht, und einen Teil, der die konkreten Maßnahmen festlegt, aufgespalten werden. Der Umstand allein, dass die mitbeteiligten Parteien in den Berufungen nicht ausdrücklich eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde oder eine mangelnde Konkretisierung der ihnen erteilten Aufträge geltend gemacht haben, hinderte daher das LVwG nicht, allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens aufzugreifen, die nicht die Haftungsfrage, sondern die Vorschreibung der Maßnahmen betrafen.

Als zweite Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist zu klären, ob das LVwG die Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an den LH zurückverweisen durfte.

Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) ...

  1. Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  2. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neue Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, VwGVG getroffen:

    Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

    Diese Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom LVwG gerügten Mängel überhaupt vorliegen. So ist etwa in der Erstellung gemeinsamer Gutachten grundsätzlich kein Mangel zu erblicken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2009/05/0235, u.a.). Auch ist es zulässig, dass Sachverständige ihren Gutachten Befunde zugrunde legen, die nicht von ihnen selbst erstellt wurde vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 828, angeführte Rechtsprechung). Leistungsfristen wie die hier gegenständliche sind bei Beschwerdeverfahren durch das LVwG neu festzusetzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0011).

    Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass dem Ermittlungsverfahren des LH Mängel anhaften, scheinen diese nicht so krass bzw. besonders gravierend, dass sie im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, eine Zurückverweisung an die Behörde rechtfertigten. Weder hat der LH jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt. Selbst wenn man in den vom LVwG angesprochenen Punkten Mängel des Ermittlungsverfahrens bzw. der Sachverständigengutachten sehen wollte, berechtigte das allein das LVwG noch nicht zur Zurückverweisung. Die fraglichen Punkte hätten vom LVwG durch Ergänzung der Gutachten bzw. Befragung der Sachverständigen bereinigt werden können.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Der Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz war zurückzuweisen, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 8, B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.

Wien, am 26. März 2015

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gutachten rechtliche Beurteilung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L00

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2014070077_20150326L00