Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0087 E 27. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG 2014 ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070077.L01