"(1)Absatz eins,Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist."Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (Paragraph 81, EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (Paragraph 41 a, ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß Paragraph 147, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei Paragraph 148, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist."
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2011, 2009/15/0135, und vom 29. Juli 2010, 2006/15/0006). Hierbei kommt es ausschließlich auf den Wissensstand der Abgabenbehörde der erhebungsberechtigten Gemeinde an.Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2011, 2009/15/0135, und vom 29. Juli 2010, 2006/15/0006). Hierbei kommt es ausschließlich auf den Wissensstand der Abgabenbehörde der erhebungsberechtigten Gemeinde an.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Abgabenbehörde stütze sich auf Tatsachen, die als Ergebnis der Prüfung des Finanzamtes am 2. Juli 2009 neu hervorgekommen seien. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei seien aber nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kommunalsteuerverfahrens für die Jahre 2001 bis 2006 keine Tatsachen neu hervorgekommen, weil der Behörde der gesamte Sachverhalt vor Erlassung des ersten Kommunalsteuerbescheides vom 10. Juli 2007 bekannt gewesen sei. Es sei der Vertrag mit der ASFINAG genauso bekannt gewesen wie der Umstand, dass nicht nur Beamte, sondern auch Vertragsbedienstete für die ASFINAG tätig geworden seien. Auch die möglichen Schätzungsgrundlagen für die Festsetzung der Kommunalsteuer seien bekannt gewesen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass es nicht auf die vollständige Sachverhaltskenntnis des Prüfers ankomme, sondern darauf, ob die abgabenfestsetzende Stelle Kenntnis erlangt habe. Dem halte die beschwerdeführende Partei entgegen, es sei auch die Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass nicht bloß Beamte, sondern auch Vertragsbedienstete tätig geworden seien. Dies sei durch die Vorlage des Personalüberlassungsvertrages erfolgt, der mit der ASFINAG geschlossen worden sei und in dessen Anlage die Beamten und Vertragsbediensteten namentlich aufgelistet seien. Der Vertrag sei bereits im Zuge der 2007 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung dem Finanzamt vorgelegt worden. Ebenso seien die notwendigen Informationen für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen bereits während der ersten Prüfung vorgelegen. Überdies habe die Behörde aus der Berufung gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 entnehmen können, dass "Landesmitarbeiter, die als Beamte und Vertragsbedienstete organisatorisch in eine Landesdienststelle (Straßenmeisterei) eingegliedert waren", betroffen gewesen seien. Die Wiederaufnahme sei daher zu Unrecht erfolgt.
Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 17 Abs. 2 FAG 2001 sowie § 16 Abs. 2 FAG 2005 und FAG 2008; § 11 KommStG). Diese Zuständigkeit obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0202, und vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223). Lediglich zur Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen sieht § 14 KommStG ein Vorgehen des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers vor. Die ErlRV (1175 BlgNR 21. GP, 24) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass der Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters hat, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden ist. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG ergibt, nicht. Der Gemeinde steht es auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt frei, gegebenenfalls einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs. 3 KommStG zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161).Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (Paragraph 17, Absatz 2, FAG 2001 sowie Paragraph 16, Absatz 2, FAG 2005 und FAG 2008; Paragraph 11, KommStG). Diese Zuständigkeit obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0202, und vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223). Lediglich zur Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen sieht Paragraph 14, KommStG ein Vorgehen des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers vor. Die ErlRV (1175 BlgNR 21. GP, 24) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass der Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters hat, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden ist. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des Paragraph 11, KommStG ergibt, nicht. Der Gemeinde steht es auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt frei, gegebenenfalls einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, KommStG zu erlassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161).
Führt das Finanzamt die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen durch, kommt dem Prüfer des Finanzamtes sohin die Eigenschaft eines Gutachters zu, der Prüfungsfeststellungen in Form eines Gutachtens trifft. § 14 Abs. 1 KommStG sieht vor, dass die erhebungsberechtigte Gemeinde von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen ist.Führt das Finanzamt die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen durch, kommt dem Prüfer des Finanzamtes sohin die Eigenschaft eines Gutachters zu, der Prüfungsfeststellungen in Form eines Gutachtens trifft. Paragraph 14, Absatz eins, KommStG sieht vor, dass die erhebungsberechtigte Gemeinde von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen ist.
Für die Frage, ob Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen sind, kommt es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf den Wissensstand der für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabenbehörde der Stadt St. Pölten an. Aus der Sicht der Kommunalsteuerverfahren steht es der Beurteilung einer Tatsache als "neu hervorgekommen" jedenfalls nicht entgegen, wenn das Finanzamt bzw. dessen Prüfer davon bereits Kenntnis gehabt hat.Für die Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervorgekommen sind, kommt es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf den Wissensstand der für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabenbehörde der Stadt St. Pölten an. Aus der Sicht der Kommunalsteuerverfahren steht es der Beurteilung einer Tatsache als "neu hervorgekommen" jedenfalls nicht entgegen, wenn das Finanzamt bzw. dessen Prüfer davon bereits Kenntnis gehabt hat.
Aus der Aktenlage ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass der Magistrat der Stadt St. Pölten als Abgabenbehörde erster Instanz vom Ergebnis der Prüfung des Finanzamtes des Jahres 2007 Kenntnis erlangt hat. Die an den Magistrat der Stadt St. Pölten gelangten Informationen beschränken sich dabei aber auf die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen, die jeweils in einer Summe für die Jahre 2001 bis 2006 angeführt waren, und folgende Feststellungen:
"Bis April 2006 hat das Land für die ASFINAG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Verwaltung und Erhaltung von Autobahnen und Schnellstraßen gegen Entgelt durchgeführt. Diese entgeltliche Betreuung auf Basis eines Werkvertrages kann nicht als eine dem Hoheitsbereich des Landes zuzurechnende Aufgabe angesehen werden. Somit besteht auch für Zeiträume bis zur Ausgliederung der Dienstnehmer an die ASFINAG DB- u. Kommunalsteuerpflicht der Bezüge der in diesem Bereich eingesetzten Dienstnehmer."
Aus dem in diesem Ausmaß vom Finanzamt übermittelten Prüfungsergebnis war für die Stadt in keiner Weise erkennbar, dass die mitgeteilten Bemessungsgrundlagen bloß die Bezüge eines Teils der für die Erfüllung des Vertrages mit der ASFINAG eingesetzten Bediensteten (nämlich der Beamten) enthielten. Eine solche Information ist auch der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Juli 2007 nicht zu entnehmen. Im Zuge des Verfahrens über diese Berufung vom 29. Oktober 2007 hat die beschwerdeführende Partei zwar eine Liste der Bediensteten (Beamten) vorgelegt, die in Ausführung des Vertrages mit der ASFINAG tätig gewesen sind; darin hat sie aber die weiteren mit dieser Tätigkeit befassten Dienstnehmer (Vertragsbedienstete) oder gar die Höhe der Bezüge dieser weiteren Dienstnehmer nicht angeführt. Solcherart steht außer Zweifel, dass die Abgabenbehörden der Stadt St. Pölten im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung vom 29. September 2008 keine Kenntnis über die Anzahl der insgesamt für die Ausführung des Vertrages mit der ASFINAG tätigen Dienstnehmer, über die Höhe der Bezüge der Vertragsbediensteten und somit über die Lohnsummen gehabt haben. Von diesen im Verfahren unbestrittenen Tatsachen (Tätigwerden nicht nur der "Beamten", sondern auch der Vertragsbediensteten, also weiterer Dienstnehmer, und insbesondere die Summe der zuzuordnenden Arbeitslöhne) hat der Magistrat der Stadt St. Pölten erst durch die Verständigung des Finanzamtes über die weitere, im Jahr 2009 durchgeführte Lohnsteuerprüfung Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen, den Abgabenbehörden der Stadt St. Pölten sei der relevante Sachverhalt bei Erlassung des erstinstanzlichen Kommunalsteuerbescheides vom 10. Juli 2007 bzw. spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 29. September 2008 bereits bekannt gewesen, erweist sich sohin (hinsichtlich Kommunalsteuer 2001 bis 2005) als unberechtigt und vermag insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Anderes gilt allerdings hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis April 2006, für welchen in der Tat keine neu hervorgekommenen Umstände feststellbar sind, geht doch der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes des Jahres 2006 von einer Bemessungsgrundlage und von einer Kommunalsteuer in exakt der gleichen Höhe aus wie die Berufungsentscheidung vom 29. September 2008. Da für diesen Zeitraum keine neu hervorgekommenen Tatsachen ersichtlich sind und eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO u.a. zur Voraussetzung hat, dass die Kenntnis der betreffenden Umstände "einen im Spruch anders lautenden Bescheid" herbeigeführt hätte, erweist sich die Wiederaufnahme für den Zeitraum Jänner bis April 2006 als inhaltlich rechtswidrig.Anderes gilt allerdings hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis April 2006, für welchen in der Tat keine neu hervorgekommenen Umstände feststellbar sind, geht doch der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes des Jahres 2006 von einer Bemessungsgrundlage und von einer Kommunalsteuer in exakt der gleichen Höhe aus wie die Berufungsentscheidung vom 29. September 2008. Da für diesen Zeitraum keine neu hervorgekommenen Tatsachen ersichtlich sind und eine Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO u.a. zur Voraussetzung hat, dass die Kenntnis der betreffenden Umstände "einen im Spruch anders lautenden Bescheid" herbeigeführt hätte, erweist sich die Wiederaufnahme für den Zeitraum Jänner bis April 2006 als inhaltlich rechtswidrig.
Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Beurteilung der Betätigung für die ASFINAG als kommunalsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art. Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, die strittige Kernfrage sei, ob diese im Vertrag mit der ASFINAG festgelegte Betätigung einen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 begründe. Der angefochtene Bescheid enthalte hiezu keine zusammenhängende Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Die belangte Behörde habe eine Trennung der Tätigkeit für die ASFINAG von der sonstigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei unterstellt. So führe sie aus, dass die untrennbare Verbindung der Entgeltsverrechnung mit der Leistungserbringung dazu zwinge, eine wirtschaftliche Selbständigkeit anzunehmen. Tatsächlich habe es organisatorisch keine Trennung von den hoheitlichen Tätigkeiten gegeben. Die belangte Behörde meine, eine wirtschaftliche Selbständigkeit sei anzunehmen, wenn die Roheinnahmen so beträchtlich seien, dass der Betrieb wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeiten einer organisatorischen Zusammenfassung bedürfe; sie habe allerdings die tatsächlichen Roheinnahmen nicht ermittelt, sondern bloß angenommen, dass diese beträchtlich seien. Tatsächlich seien sie im Verhältnis zum gesamten Haushalt der beschwerdeführenden Partei gering. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Personalliste schlüssle nicht auf, in welchem Ausmaß Dienstnehmer für die ASFINAG tätig geworden seien. Es seien nämlich alle Dienstnehmer organisatorisch in die Straßenmeisterei eingebunden gewesen. Jedenfalls sei die Tätigkeit für die ASFINAG ("Betreuung des höherrangigen Straßennetzes") im Verhältnis zur Betreuung des "niederrangigen Straßennetzes" völlig untergeordnet gewesen und habe im Schnitt nur 13% der Arbeitszeit ausgemacht.Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Beurteilung der Betätigung für die ASFINAG als kommunalsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher "Art". Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, die strittige Kernfrage sei, ob diese im Vertrag mit der ASFINAG festgelegte Betätigung einen Betrieb gewerblicher Art iSd Paragraph 2, KStG 1988 begründe. Der angefochtene Bescheid enthalte hiezu keine zusammenhängende Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Die belangte Behörde habe eine Trennung der Tätigkeit für die ASFINAG von der sonstigen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei unterstellt. So führe sie aus, dass die untrennbare Verbindung der Entgeltsverrechnung mit der Leistungserbringung dazu zwinge, eine wirtschaftliche Selbständigkeit anzunehmen. Tatsächlich habe es organisatorisch keine Trennung von den hoheitlichen Tätigkeiten gegeben. Die belangte Behörde meine, eine wirtschaftliche Selbständigkeit sei anzunehmen, wenn die Roheinnahmen so beträchtlich seien, dass der Betrieb wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeiten einer organisatorischen Zusammenfassung bedürfe; sie habe allerdings die tatsächlichen Roheinnahmen nicht ermittelt, sondern bloß angenommen, dass diese beträchtlich seien. Tatsächlich seien sie im Verhältnis zum gesamten Haushalt der beschwerdeführenden Partei gering. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Personalliste schlüssle nicht auf, in welchem Ausmaß Dienstnehmer für die ASFINAG tätig geworden seien. Es seien nämlich alle Dienstnehmer organisatorisch in die Straßenmeisterei eingebunden gewesen. Jedenfalls sei die Tätigkeit für die ASFINAG ("Betreuung des höherrangigen Straßennetzes") im Verhältnis zur Betreuung des "niederrangigen Straßennetzes" völlig untergeordnet gewesen und habe im Schnitt nur 13% der Arbeitszeit ausgemacht.
Die beschwerdeführende Partei gehe davon aus, dass nicht bloß die Betreuung des niederrangigen Straßennetzes eine hoheitliche Tätigkeit darstelle, sondern auch die Betreuung des höherrangigen Straßennetzes. Aber selbst wenn die Tätigkeit für die ASFINAG privatwirtschaftlich sei, führe dies im gegenständlichen Fall nicht zur Kommunalsteuerpflicht. Es fehle an der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Keine Bedeutung komme in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass im Rahmen der Tätigkeit für die ASFINAG Anlagen dieser Aktiengesellschaft Verwendung fänden. Die belangte Behörde lege nicht offen, warum der Umstand, dass die ASFINAG der beschwerdeführenden Partei für die Durchführung des Werkvertrages Anlagen zur Verfügung gestellt habe, für die Trennbarkeit zwischen privatwirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit in organisatorischer Hinsicht spreche.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988, auf den das KommStG 1993 verweist, liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts dahin gehend gefunden, dass unter hoheitlichen Tätigkeiten solche zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0071).Nach Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988, auf den das KommStG 1993 verweist, liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts dahin gehend gefunden, dass unter hoheitlichen Tätigkeiten solche zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0071).
Erfolgt die Straßenerrichtung und Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 223/1). Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben (vgl. Jirkuff/Fuchs, ABC-Führer für die steuerliche Praxis der Gemeinden, 24).Erfolgt die Straßenerrichtung und Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche , Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 223/1). Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben vergleiche , Jirkuff/Fuchs, ABC-Führer für die steuerliche Praxis der Gemeinden, 24).
Bei der einheitlichen Entfaltung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten (Mischbetrieb) stellt § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich und § 2 Abs. 5 KStG 1988 auf das Überwiegen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1981, 15/1282/79). Die (in Verbindung mit einer hoheitlichen Tätigkeit entfaltete) privatwirtschaftliche Betätigung stellt allerdings für sich einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn sie von der hoheitlichen Tätigkeit abgrenzbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0239).Bei der einheitlichen Entfaltung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten (Mischbetrieb) stellt Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich und Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 auf das Überwiegen ab vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1981, 15/1282/79). Die (in Verbindung mit einer hoheitlichen Tätigkeit entfaltete) privatwirtschaftliche Betätigung stellt allerdings für sich einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn sie von der hoheitlichen Tätigkeit abgrenzbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, 2001/13/0239).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen finden sich im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen, die sich als hinreichend erweisen. Die belangte Behörde stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei einen Vertrag mit der ASFINAG geschlossen habe. Sie stellt weiters fest, dass die beschwerdeführenden Partei die in diesem Vertrag festgelegten Leistungen (Abwicklung von Neu- und Umbauten bei Autobahnen und Schnellstraßen, Erneuerung des Geräteparks, etc.) erbracht hat und die Vertragserfüllung in der Absicht der Erzielung von Einnahmen erfolgt ist. Sie stellt auch fest, dass die ASFINAG der beschwerdeführenden Partei die vorhandenen Anlagen (Anlagen des betrieblichen Hochbaus, betriebliche Anlagen, Kfz, Geräte und sonstige Inventargegenstände) zum Zwecke der Vertragserfüllung überlassen hat.
Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass die Betreuung der Autobahnen und Schnellstraßen der beschwerdeführenden Partei nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen obliegt. Erst mit einem mit der ASFINAG geschlossenen "Werkvertrag" hat die beschwerdeführende Partei die Erbringung dieser Aufgaben (zusammen mit weiteren in diesem Vertrag festgelegten Aufgaben) gegen Entgelt übernommen. Es besteht sohin kein Anhaltspunkt dafür, die laufende Erfüllung dieser im Vertrag übernommenen Aufgaben dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Es trifft auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, dass die belangte Behörde diese kontinuierliche, gegen Entgelt erbrachte Vertragserfüllung gegenüber der ASFINAG als privatwirtschaftliche Betätigung eingestuft hat.
Da die beschwerdeführende Partei diese privatwirtschaftliche Betätigung im Rahmen ihrer Straßenmeisterei erbracht hat, ist die Abgrenzbarkeit vom hoheitlichen Bereich der Straßenmeisterei (Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen) zu prüfen.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall von einer Abgrenzbarkeit der im Rahmen des Werkvertrages für die ASFINAG erbrachten Tätigkeit ausgegangen.
Die belangte Behörde stützt sich insbesondere darauf, dass die Höhe der ("beträchtlichen") Entlohnung, welche die beschwerdeführende Partei aufgrund des Vertrages mit der ASFINAG von dieser bekommt, auf Kostenbasis ermittelt worden ist. Daraus leitet sie - und dieser Akt der Beweiswürdigung ist nicht als unschlüssig zu erkennen - das tatsächliche Vorliegen eines Rechnungswesens ab, das in der Lage ist, die Daten für diese Entgeltsberechnung zu liefern.
Das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit wird in § 2 Abs. 1 KStG 1988 nicht definiert. Nach der hg. Rechtsprechung sind Anhaltspunkte, aus denen auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 KStG 1988 geschlossen werden kann, eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141). Völlige Selbständigkeit verlangt dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002).Das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit wird in Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 nicht definiert. Nach der hg. Rechtsprechung sind Anhaltspunkte, aus denen auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 geschlossen werden kann, eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141). Völlige Selbständigkeit verlangt dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002).
In diesem Zusammenhang ist auf den Gesetzeszweck der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bedacht zu nehmen. Dieser besteht nach einhelliger Auffassung in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftseinheiten, indem durch die Besteuerung der von Körperschaften öffentlichen Rechts geführten Betriebe im Sinne einer Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen bewirkt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002, mwH).In diesem Zusammenhang ist auf den Gesetzeszweck der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bedacht zu nehmen. Dieser besteht nach einhelliger Auffassung in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftseinheiten, indem durch die Besteuerung der von Körperschaften öffentlichen Rechts geführten Betriebe im Sinne einer Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen bewirkt werden soll vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002, mwH).
Wie der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0101, ausgesprochen hat, spricht der Umstand, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Kosten (in jenem Erkenntnis Kosten für das überlassene Personal) aus einem auf einen längeren Zeitraum hin angelegten Vertrag laufend ermittelt und dem Vertragspartner diese Kosten laufend und kontinuierlich in Rechnung stellt, somit eigene Verrechnungskreise für die Abrechnung des Vertrages bestehen, für die Eigenständigkeit der Vertragserfüllung und Trennung von einer hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaft.
Im gegenständlichen Fall hat sich die beschwerdeführende Partei in einem Vertrag mit der ASFINAG verpflichtet, dieser gegenüber kontinuierlich Leistungen (gegen Entgelt) zu erbringen. Das umfangreiche Leistungspaket ist im Vertrag festgelegt und beinhaltet auch Leistungen, wie sie ihrer Art nach nicht regelmäßig von einer Straßenmeisterei für Landes- und Bundesstraßen erbracht werden, wie Vermittlung und Verpachtung von Liegenschaften der ASFINAG, Vertretung der ASFINAG, Erfassung, Auswertung und Darstellung statistischer Daten, Administration der Personalführung, Organisation und Zahlungsvollzug, Führung einer Kostenrechnung für den Bereich der betrieblichen Erhaltung und Abwicklung von Schadensfällen.
Die belangte Behörde konnte aus dem im Vertrag festgelegten Umfang der Leistungen, dem die laufenden Kosten aus der Vertragserfüllung darstellenden Rechnungswesen und insbesondere der betragsmäßigen Höhe der verrechneten Entgelte das Vorliegen wirtschaftlicher Selbständigkeit der Betätigung im Dienste der ASFINAG schlüssig aufzeigen. Der beschwerdeführenden Partei ist in diesem Zusammenhang zwar einzuräumen, dass die erzielten Entgelte im angefochtenen Bescheid nicht exakt angegeben, sondern bloß als "beträchtlich" bezeichnet sind. Allerdings liegen allein die als Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer herangezogenen Lohnsummen jährlich zwischen 1,214.628,55 EUR und 1,586.245,43 EUR, wobei die insgesamt verrechneten Kosten über den Lohnkosten liegen müssen (in der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass die jeweiligen Budgetvoranschläge in Bezug auf die Tätigkeit für die ASFINAG jährlich einnahmen- und ausgabenseitig ca. 11 Millionen EUR anführen).
Die belangte Behörde konnte im gegenständlichen Fall als weiteres Indiz für die Abgrenzbarkeit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit auch auf den Umstand Bedacht nehmen, dass die ASFINAG ihre eigenen Anlagen (Kfz, etc.) für die Vertragserfüllung der beschwerdeführenden Partei überlassen hat. Werden die Tätigkeiten für die ASFINAG unter Einsatz der von dieser zur Verfügung gestellten Anlagen erbracht, die anderen Tätigkeiten hingegen nicht, so bewirkt dies durchaus eine Abgrenzbarkeit in den organisatorischen Abläufen.
Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, wonach die Arbeitnehmer der Straßenmeisterei sowohl im hoheitlichen Bereich als auch für die Erfüllung des Vertrags mit der ASFINAG eingesetzt worden sind, erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. Die tatsächlich auf Kostenbasis erfolgende Verrechnung mit der ASFINAG zeigt nämlich auf, dass trotz dieses - unbestrittenen - Umstandes eine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid ist sohin, soweit er die Wiederaufnahme hinsichtlich Jänner bis April 2006 und den entsprechenden Sachbescheid für den Zeitraum Jänner bis April 2006 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist sohin, soweit er die Wiederaufnahme hinsichtlich Jänner bis April 2006 und den entsprechenden Sachbescheid für den Zeitraum Jänner bis April 2006 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.