Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich: Abs. 5
ab 1. 1. 2003
§ 16 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 132/2002

Text

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und

Steuererklärung

Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

  1. Absatz 2Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
  2. Absatz 3Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.
  4. Absatz 5Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40034459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P11/NOR40034459

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