Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Außerkratrttreten vgl. § 16 Abs. 17.

Text

Kommunalsteuerprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben den Finanzämtern und den Krankenversicherungsträgern (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  3. Absatz 3,Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40217634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P14/NOR40217634

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