(1)Absatz eins,Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.