Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugsbereich vgl. § 16;
Art. X Z 4, BGBl. Nr. 680/1994

Text

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und

Steuererklärung

Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

  1. Absatz 2Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
  2. Absatz 3Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12053981

Alte Dokumentnummer

N3199441038J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P11/NOR12053981

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