Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugsbereich vgl. § 16

Text

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und

Steuererklärung

Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind.

  1. Absatz 2Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
  2. Absatz 3Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052707

Alte Dokumentnummer

N3199331430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P11/NOR12052707

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