Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0171 E 22. Februar 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X01

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006200446_20100909X01

Rechtssatz für 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0160 E 17. Dezember 1998 RS 4 (Hier: Allein schon der (vollständige) Austausch der Verfolgungsgründe des Asylwerbers, der bezughabenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und der darauf gegründeten Beweiswürdigung überschreitet die Grenzen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG.)

Stammrechtssatz

Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X02

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006200446_20100909X02

Rechtssatz für 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0269 E 24. September 1997 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" liegt nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden ist. Ein inhaltlich unrichtiges Beweismittel kann aber keine Berichtigung begründen (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094, VwSlg 10749 A/1982; hier: Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprach der berichtigte Bescheid dem Willen der Erstbehörde, weil die "unrichtige Auskunft" der EDV-Anlage, die sich ihrerseits wieder auf die Einsetzung eines falschen fiktiven Stichtages gründete, nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde zur ausgesprochenen Pensionshöhe änderte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X03

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006200446_20100909X03

Rechtssatz für 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Rechtssatz

Neben der unrichtigen Anführung eines anderen Asylwerbers vergleiche E 22. August 2007, 2006/01/0610, 2007/01/0387) begründet die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das der Asylwerber im Asylverfahren nicht erstattet hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Aktenwidrigkeit vergleiche E 9. September 2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich der UBAS mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen des Asylwerbers inhaltlich nicht auseinander setzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X04

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006200446_20100909X04

Entscheidungstext 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerden des D, vertreten durch Mag. Daniela Karollus-Bruner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 17. Mai 2006 (mündlich verkündet am 31. März 2006), Zl. 209.635/13-II/06/06 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/20/0446), und 2.) 28. November 2006, Zl. 209.635/17- II/06/06 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/20/0362), betreffend 1.) Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 und 2.) Abänderung bzw. Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides (jeweils weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, beantragte am 31. Juli 1996 Asyl. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, er sei am 5. Juni 1996 als Mitglied der "Chatra Dal" von Funktionären der Awami League angezeigt und fälschlich beschuldigt worden, ein Mitglied der Awami League umgebracht zu haben. Die Polizei suche deswegen nach ihm. Er befürchte die Verfolgung durch Mitglieder der Awami League. Daraufhin habe er am 13. Juni 1996 Bangladesch verlassen.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 25. Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde - nach Durchführung von zwei Berufungsverhandlungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens - die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab und ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus.

Begründend referierte die belangte Behörde zur Abweisung des Asylantrages und zur Versagung des Refoulementschutzes den Namen und die Fluchtgründe eines anderen Asylwerbers, gab die darauf bezugnehmenden sachverständigen Äußerungen wieder, denen sich die belangte Behörde beweiswürdigend anschloss, und beurteilte das anders gelagerte Verfolgungsvorbringen als nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/20/0446 protokollierte Beschwerde, in der u.a. als Aktenwidrigkeit gerügt wird, die belangte Behörde habe Feststellungen getroffen, welche offensichtlich ein gänzlich anderes Asylverfahren eines Dritten betreffen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur hg. Zl. 2006/20/0446 erließ die belangte Behörde den zweitangefochtenen "Berichtigungsbescheid", mit dem die Begründung im erstangefochtenen Bescheid gemäß "§ 68 Absatz 2, AVG ... abgeändert" wurde. Insbesondere wurden die Daten der Berufungsverhandlungen, der Name sowie die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, der Inhalt des Sachverständigengutachtens, Beweiswürdigungsargumente und teilweise die rechtliche Beurteilung (von "§ 57 FrG" auf "§ 50 FPG") geändert.

Begründend führte die belangte Behörde - ohne auf die spruchgemäße Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG einzugehen - aus, im erstangefochtenen Bescheid seien auf Grund eines technischen

Fehlers "hineinkopierte Daten ... nicht programmgemäß ausgeführt"

worden. Dieser "Mangel" sei gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen gewesen.

Gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/20/0362 protokollierte Beschwerde, in der u.a. als Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung gerügt wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie die Zulässigkeit der Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bestritten werden.

Der Verwaltungsgerichthof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften der belangten Behörde erwogen:

1. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2007/20/0362):

Die belangte Behörde hat im Spruch des zweitangefochtenen "Berichtigungsbescheides" (nur) die Begründung des erstangefochtenen Bescheides gemäß "§ 68 Absatz 2, AVG ... abgeändert" und dies mit der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG begründet. Damit liegt aber ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung dieses Bescheides vor.

Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann aber nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal des Bescheides ist. Die Begründung kann gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG macht aber den die Begründung ändernden zweitangefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zlen. 2006/09/0171, 0172).

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG lagen nicht vor. Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides im Sinne der Behebung eines Begründungsmangels sind einer Berichtigung nicht zugänglich vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0136, vom 13. September 1991, Zlen. 90/18/0248, 91/18/0160, vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0298, vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0195, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160, jeweils mwN). Allein schon der (vollständige) Austausch der Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, der bezughabenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und der darauf gegründeten Beweiswürdigung überschreitet die Grenzen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

Abgesehen davon, dass die für die Begründung der Berichtigung herangezogenen "Speicherprobleme" nicht nachvollziehbar dargelegt werden, läge ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden wäre vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0269, und vom 26. Mai 2010, Zl. 2009/08/0249). Das von der belangten Behörde "genehmigte" (und offenbar gelesene) Original des erstangefochtenen Bescheides enthält aber bereits die umfangreichen Unrichtigkeiten, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Wille der belangten Behörde nicht offenbar ausschließlich durch einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage verfälscht wurde. Die Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides war demnach nicht zulässig.

Aus den genannten Gründen war daher der zweitangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2006/20/0446):

Dieser Bescheid war infolge Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof in der Fassung vor der rechtswidrigen Änderung seiner Begründung zu prüfen vergleiche , die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, Zlen. 2006/09/0171, 0172 (betreffend Paragraph 68, Absatz 2, AVG), und vom 13. September 1991, Zlen. 90/18/0248, 91/18/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zlen. 98/11/0176, 0177 (jeweils betreffend Paragraph 62, Absatz 4, AVG)).

Neben der unrichtigen Anführung eines anderen Asylwerbers vergleiche , dazu das einen ähnlichen Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0610, 2007/01/0387) begründet die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht erstattet hat, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides wegen Aktenwidrigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zlen. 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich die belangte Behörde mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinander setzte.

Der erstangefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund, ohne dass auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Ausweisung im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides knapp zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eingegangen werden muss vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2009, Zlen. 2006/01/0954 bis 0956, vom 21. Jänner 2010, Zlen. 2008/01/0637, 0638, und vom 21. Juni 2010, Zl. 2006/19/0451), gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes steht ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zu.

Wien, am 9. September 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X00

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011

Dokumentnummer

JWT_2006200446_20100909X00