Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Geschäftszahl

2006/20/0446

Rechtssatz

Neben der unrichtigen Anführung eines anderen Asylwerbers vergleiche E 22. August 2007, 2006/01/0610, 2007/01/0387) begründet die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das der Asylwerber im Asylverfahren nicht erstattet hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Aktenwidrigkeit vergleiche E 9. September 2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich der UBAS mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen des Asylwerbers inhaltlich nicht auseinander setzte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/20/0362