Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Geschäftszahl

2006/20/0446

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0160 E 17. Dezember 1998 RS 4

(Hier: Allein schon der (vollständige) Austausch der Verfolgungsgründe des Asylwerbers, der bezughabenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und der darauf gegründeten Beweiswürdigung überschreitet die Grenzen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG.)

Stammrechtssatz

Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/20/0362