Verwaltungsgerichtshof
09.09.2010
2006/20/0446
GRS wie 98/06/0160 E 17. Dezember 1998 RS 4
(Hier: Allein schon der (vollständige) Austausch der Verfolgungsgründe des Asylwerbers, der bezughabenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und der darauf gegründeten Beweiswürdigung überschreitet die Grenzen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG.)
Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/20/0362