Verwaltungsgerichtshof
09.09.2010
2006/20/0446
GRS wie 2006/09/0171 E 22. Februar 2007 RS 1
Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/20/0362