Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen. Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 18. Dezember 2002, 2002/17/0282; E 25. April 1996, 95/07/0216).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X01

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X01

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 18. September 1992, 91/12/0162, VwSlg 13699 A/1992). Diese Bedeutung ist im Fall eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 evident und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der ElektroaltgeräteV 2005 verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. So ist zB. die Nichterfüllung der Registrierungsverpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins, ElektroaltgeräteV 2005 nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf diese Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung (Nichtvornahme) der Registrierung klären zu lassen (Hinweis E 28. Februar 2005, 2004/10/0010). Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belBeh angestellte Überlegung, es fehle ein solches ua deshalb, weil die Bfin nicht Verpflichtete aus der ElektroaltgeräteV 2005 sei und daher keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, übersieht, dass es bei der von der Bfin begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus der ElektroaltgeräteV 2005 zu klären.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X02

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X02

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563 aus 1963,; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105 aus 1981,; E 17. September 1996, 94/05/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X03

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X03

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §13a Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 3, ElektroaltgeräteV 2005 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an den BM f Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X04

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X04

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a Abs3;
AWG 2002 §22 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002, mit dem Regelungen über die Registrierung von Herstellern, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, getroffen werden, sieht nun nach erfolgter Anzeige die Erlassung eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Hersteller und Importeure, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Tut er dies nicht, so hat er darüber mit Bescheid abzusprechen. Das AWG 2002 zeichnet daher für den Fall der Ablehnung der begehrten Registrierung eines individuellen Rücknehmers ein Verfahren über die Registrierung und Kennzeichnung und für den Fall der Nichteintragung die Erlassung eines Bescheides vor. (Hier: Aus der Darstellung des rechtlichen Interesses der Bfin geht nicht eindeutig hervor, dass diese eine Registrierung und Kennzeichnung als individuelle Rücknehmerin beantragte. Ihre erklärte Absicht, sie wolle "ihre Verpflichtungen aus Paragraph 13 a, AWG 2002 sowie der ElektroaltgeräteV 2005 selbst erfüllen," lässt nicht mit Sicherheit den Schluss zu, dass sie sich als individuelle Rücknehmerin registrieren lassen wollte. Wäre der Feststellungsantrag bzw. das dahinter stehende rechtliche Interesse so zu verstehen, stünde ein anderes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden könnte; der Antrag erwiese sich diesfalls als unzulässig. )

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X05

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X05

Rechtssatz für 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das AWG 2002 sieht für den Fall, dass ein Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 teilnehmen will, was nach Paragraph 21, Absatz eins, legcit zu einer Registrierung der Daten zu führen hat, kein Verfahren zur Entscheidung der (strittigen) Rechtsfrage vor, ob die Registrierungsvorausstzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 22, AWG 2002 für den Hersteller vorliegen oder nicht. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht. (Hier: Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden ist oder nicht, ist somit entscheidend vom Inhalt des Antrages der Bfin abhängig. Die belBeh hätte die Bfin daher zur Aufklärung darüber anhalten müssen, ob diese eine Registrierung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 3, ElektroaltgeräteV 2005 anstrebte oder nicht. Je nachdem wäre der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen oder aber in der Sache, durch Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, zu entscheiden gewesen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X06

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2006070113_20071115X06

Entscheidungstext 2006/07/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/07/0113

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §13a Abs3;
AWG 2002 §13a;
AWG 2002 §22 Abs1;
AWG 2002 §22;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1;
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs3;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3 Z2;
ElektroaltgeräteV 2005 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 22 heute
  2. AWG 2002 § 22 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 22 gültig von 01.07.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AWG 2002 § 22 gültig von 01.08.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. AWG 2002 § 22 gültig von 21.06.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 22 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 22 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 22 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 22 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M - GmbH in S, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0108- VI/6/2006, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit Paragraphen 13 a, und 22 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 6. Dezember 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und brachte vor, sie sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in S und F und handle mit EDV-Großrechnern, welche auch an österreichische Kunden verkauft würden. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) sei Paragraph 13 a, in das AWG 2002 eingefügt sowie eine Verordnung auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen worden (EAG-VO). Paragraph 22, AWG 2002 sehe vor, dass sich der Hersteller bzw. Importeur im Sinne des Paragraph 13 a, AWG 2002 im Web-Portal der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren und die notwendigen Daten zu übermitteln habe. Da die Beschwerdeführerin diese Verpflichtungen selbst erfüllen wolle, sei eine webbasierte Registrierung gemäß Paragraph 22, AWG 2002 vorgenommen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitteilung der Umweltbundesamt GmbH per E-Mail erhalten, dass ausländische Hersteller bzw. Lieferanten, die nach Österreich exportieren, hier zwar bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligt sein könnten, eine Pflicht zur Registrierung im Register aber nicht bestehe und auch nicht vorgesehen sei. Der Registrierungsantrag sei daher gelöscht und nicht weiter verarbeitet worden.

Da einer solchen Mitteilung kein Bescheidcharakter zukomme und daher keine Grundlage für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 22, AWG 2002 für eine Registrierung vorlägen oder nicht.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im Hinblick darauf, dass sie nicht Verpflichtete der EAG-VO in Verbindung mit den Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 sein könne, die rechtlich relevanten Gründe ausführlich darzulegen, die für die Legitimation zur Erwirkung des beantragten Feststellungsbescheides sprechen würden.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe darin, dass ein E-Mail der Umweltbundesamt GmbH keine anfechtbare Entscheidung der Behörde darstelle und die strittige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 13 a, in Verbindung mit 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin zutreffen oder nicht, nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei bzw. zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht der Rechtsweg vor anderen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten offen stehe. Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides ergebe sich die diesbezüglich notwendige Klarstellung für die Zukunft, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 13 a, in Verbindung mit 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin gegeben seien, weshalb einer solchen Feststellung bereits deshalb eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren sei ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig. Die Beschwerdeführerin habe eben ein begründetes Interesse daran, selbst bei der Umweltbundesamt GmbH registriert zu werden, um für ihre österreichischen Kunden die Verpflichtungen des Paragraph 13 a, AWG 2002 sowie der EAG-VO zu übernehmen. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden auf eine Nicht-Registrierung mit einem Lieferantenwechsel reagieren und künftig bei einem inländischen Lieferanten einkaufen. Dieses untragbare Ergebnis wäre auch mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages unvereinbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2006 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit , Paragraph 22, AWG 2002 für eine Registrierung der Beschwerdeführerin vorlägen, abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorgang, nämlich die Anmeldung in einer Datenbank, nicht als Rechtsverfahren im Sinne eines Verwaltungsverfahrens zu sehen sei, sondern als eine rein faktische Handlung. Diese Anmeldung (die Registrierung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) habe das Umweltbundesamt nicht zugelassen, da dies nur für Verpflichtete nach der EAG-VO in Frage komme. Diesbezüglich habe die Umweltbundesamt GmbH am 21. November 2005 per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gerichtet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin ohne Sitz im Bundesgebiet der Republik Österreich um keine Verpflichtete nach der EAG-VO handle, habe die begehrte Registrierung nicht durchgeführt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen sei, so wäre dies nach der Judikatur nur unter bestimmten Voraussetzungen (öffentliches Interesse oder Interesse der Partei) möglich. Im Interesse der Partei könne die beantragte Feststellung nicht liegen, da die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete der EAG-VO sei und daher Rechtsnachteile nicht zu befürchten seien. Ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung könne nicht gesehen werden, da eine solche für niemanden sonst von praktischem Wert wäre. Über die zur Feststellung gestellte Frage hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch andere faktische Möglichkeiten, zum gewünschten Erfolg (Anmeldung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) zu gelangen. Die anderen Möglichkeiten (z.B. Gründung einer Niederlassung in Österreich) würden allenfalls wirtschaftliche Nachteile, nicht aber Rechtsnachteile zur Folge haben. Daraus ergebe sich, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid nicht um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle und das rechtliche Interesse nicht nachvollziehbar habe dargelegt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 13 a, AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt; diese Bestimmung und Paragraphen 22, 23 und 79 AWG 2002, jeweils in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007, haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"Pflichten für Hersteller und Importeure

Paragraph 13 a, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,

1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Litera a, auf dem Gerät angebracht ist, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

  1. Absatz 2,Hersteller gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  2. Absatz 3,Hersteller gemäß Absatz eins,, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  3. Absatz 4,Hersteller gemäß Absatz eins,, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  4. Absatz 4 a,Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  5. Absatz 5,Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Elektronische Register

Paragraph 22, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

  1. Litera a
    der Abfallersterzeuger (Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10) und
  2. Litera b
    der Abfallsammler und -behandler (Absatz eins a,) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Ziffer 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
  1. Absatz eins a,Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

1. ….

Paragraph 23, (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
  2. Ziffer 2
    die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
  3. Ziffer 3
    Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
              4.       Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;
5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Ziffer eins, bis 4 erforderlich sind.

Paragraph 79, (1) …

  1. Absatz 3,Wer

1. entgegen … Paragraph 13 a, Absatz 3, oder 4a, … oder entgegen einer Verordnung nach …… Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, …. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist."

Auf Grundlage (u.a.) der Verordnungsermächtigung u.a. der Paragraphen 14, 23, Absatz eins, und 3 AWG 2002 wurde die EAG-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2005,, erlassen, deren Paragraphen 7, 21 und 22 lauten:

"Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller

Paragraph 7, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
  2. Absatz 3,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, entweder

1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

  1. Absatz 4,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13.02.2003 Seite 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten.

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 21, (1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,

3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 24.10.1990 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.01.2002 Seite 3,

4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,

  1. Ziffer 8
    Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
  2. Ziffer 9
    für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins, bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 und 8 und - sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt - die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

2. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3. Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

  1. Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
    1. Ziffer eins
      die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins, und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
    Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler

Paragraph 22, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1. der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllen,

2. der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und

3. der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren."

Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2005 zielt auf die Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 22, AWG 2002 für die Beschwerdeführerin vorliegen oder nicht. Die belangte Behörde verneinte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Zulässigkeit des Feststellungsantrages und wies den Antrag ab. Folgte man den Überlegungen der belangten Behörde über die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages, so wäre der Antrag richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen; in diesem offenbar bloßen Vergreifen im Ausdruck liegt aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage zu prüfen, ob die "Abweisung" des Feststellungsantrages Rechte der Beschwerdeführerin verletzte oder nicht. Darüber, ob - im Falle der Zulässigkeit des Antrages - eine positive oder negative Feststellung zu treffen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen im vorliegenden Zusammenhang nicht zu befinden.

Die Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen.

Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, 2002/17/0282, und vom 25. April 1996, 95/07/0216).

Die Bestimmungen des AWG 2002 und der EAG-VO über elektronische Register und Registrierungen enthalten Rechte und Pflichten. Zu nennen sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Registrierungsverpflichtungen nach Paragraph 21, EAG-VO. Teilweise ist die Registrierung Voraussetzung für die Ausübung von Rechten vergleiche , Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002). Nun ist aber die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, 91/12/0162, VwSlg. 13699/A). Diese Bedeutung ist im vorliegenden Fall aber evident und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der EAG-VO verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen.

So ist zB. die Nichterfüllung der Registrierungsverpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins, EAG-VO nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 unter Strafe gestellt; ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren wäre nicht von der belangten Behörde, sondern von anderen Behörden durchzuführen.

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird nun insbesondere auch dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche , VfSlg. 4563 aus 1963,, VfSlg. 6392/71 und VfSlg. 9105 aus 1981,, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 94/05/0054). Auch im Hinblick auf die oben wiedergegebene Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung (Nichtvornahme) der Registrierung klären zu lassen vergleiche , im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Klärung solcher Fragen im Verwaltungsstrafverfahren auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2005, 2004/10/0010, mwN).

Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belangten Behörde angestellte Überlegung, es fehle ein solches u.a. deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete aus der EAG-VO sei und daher keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, übersieht, dass es bei der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus der EAG-VO zu klären.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung, "ob die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 22, AWG 2002 für eine Registrierung vorliegen oder nicht", besteht. Dies allerdings nur für den Fall, dass im Gesetz selbst kein anderes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden kann. Dies kann angesichts des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhaltes bzw. des Inhaltes der Schriftsätze der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht eindeutig beantwortet werden:

Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 7, Absatz 3, EAG-VO zwei Möglichkeiten vorsieht, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an die belangte Behörde und Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.

Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002, mit dem Regelungen über die Registrierung von Herstellern, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, getroffen werden, sieht nun nach erfolgter Anzeige die Erlassung eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Hersteller und Importeure, die beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Tut er dies nicht, so hat er darüber mit Bescheid abzusprechen. Das AWG 2002 zeichnet daher für den Fall der Ablehnung der begehrten Registrierung eines individuellen Rücknehmers ein Verfahren über die Registrierung und Kennzeichnung und für den Fall der Nichteintragung die Erlassung eines Bescheides vor.

Aus der Darstellung des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin geht nun nicht eindeutig hervor, dass diese eine Registrierung und Kennzeichnung als individuelle Rücknehmerin beantragte. Ihre erklärte Absicht, sie wolle "ihre Verpflichtungen aus Paragraph 13 a, AWG sowie der EAG-VO selbst erfüllen," lässt nicht mit Sicherheit den Schluss zu, dass sie sich als individuelle Rücknehmerin registrieren lassen wollte.

Wäre der Feststellungsantrag bzw. das dahinter stehende rechtliche Interesse so zu verstehen, stünde ein anderes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden könnte; der Antrag erwiese sich diesfalls als unzulässig.

Ein solches Verfahren sieht das AWG 2002 für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aber an einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, EAG-VO teilnehmen wollte, was nach Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ebenfalls zu einer Registrierung der Daten zu führen hat, nicht vor. In diesem Fall wäre nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht.

Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden ist oder nicht, ist somit entscheidend vom Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin abhängig. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin daher zur Aufklärung darüber anhalten müssen, ob diese eine Registrierung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 3, EAG-VO anstrebte oder nicht. Je nachdem wäre der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen oder aber in der Sache, durch Feststellung, ob die Registrierungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, zu entscheiden gewesen.

Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen wäre, hätte die Beschwerdeführerin auch noch klarzulegen, worin ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit ihren Produkten besteht (bloßer Verkauf oder auch sonstige, das Produkt verändernde oder erst zum Endprodukt machende Tätigkeiten) und wie ihre Produkte auf den österreichischen Markt gelangen. Auf Grundlage dieser Informationen der Beschwerdeführerin bedürfte es seitens der belangten Behörde diesfalls einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Begriff des Herstellers; eine - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu findende - nicht näher begründete Behauptung über die Notwendigkeit eines Sitzes im Bundesgebiet genügt der Begründungspflicht eines Bescheides nicht.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte der Verfassungswidrigkeit bzw. eines Widerspruches zum Europäischen Gemeinschaftsrecht waren im vorliegenden Fall (noch) nicht zu prüfen, ging es doch lediglich um die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und nicht um dessen Inhalt.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070113.X00

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWT_2006070113_20071115X00