Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Elektronische Register

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
    1. Ziffer eins
      ein elektronisches Register für Stammdaten und
    2. Ziffer 2
      ein elektronisches Register
      1. Litera a
        der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
      2. Litera b
        der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
      3. Litera c
        der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
      4. Litera d
        der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
    einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
  2. Absatz 2Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
    5. Ziffer 5
      Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      Geodaten der Standorte und der Anlagen,
    7. Ziffer 7
      Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
    8. Ziffer 8
      von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
    9. Ziffer 9
      Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
    10. Ziffer 10
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    11. Ziffer 11
      Aufsichts- und Kontrollorgane,
    12. Ziffer 12
      das Geburtsdatum natürlicher Personen,
    13. Ziffer 13
      Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
    14. Ziffer 14
      Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6,,
    15. Ziffer 15
      sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
    16. Ziffer 16
      Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
    17. Ziffer 17
      Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
  3. Absatz 3Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
  4. Absatz 4Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  6. Absatz 5 aDer Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
  7. Absatz 5 bDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  8. Absatz 5 cDer Bundesminister für Gesundheit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Gesundheit in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  9. Absatz 5 dDie Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
  10. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  11. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, verwenden.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151733

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