Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Elektronische Register

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
    1. Ziffer eins
      ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
      1. Litera a
        der Abfallersterzeuger (Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10) und
      2. Litera b
        der Abfallsammler und -behandler (Absatz eins a,) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
    2. Ziffer 2
      ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
    einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Ziffer 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
  2. Absatz eins aAbfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Anlagentypen,
    6. Ziffer 6
      Behandlungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      Anlagenkapazitäten,
    8. Ziffer 8
      von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
    9. Ziffer 9
      Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und
    10. Ziffer 10
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.
  3. Absatz 2Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den Paragraphen 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Absatz eins, zu übermitteln, hat
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz eins a und den Paragraphen 20,, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den Paragraphen 18 und 60, und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5,, 7, 21 Absatz 4 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
    in das jeweilige Register zu übertragen.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Absatz eins, verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.
  5. Absatz 4Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Absatz eins, einzuräumen.
  6. Absatz 5Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.
  7. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060772

Navigation im Suchergebnis