Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2006/07/0113

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 3, ElektroaltgeräteV 2005 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ihrer Verpflichtung zur Rücknahme dieser Geräte genügen können, und zwar durch individuelle Rücknahme einerseits (Aussortierung; Anzeige an den BM f Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002), und durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem andererseits.