Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/17/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/17/0193

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Index

E3R E03605600
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG im Falle der Beendigung kurzfristiger Lieferbeziehungen durch die Kündigung des Vertragspartners des Milcherzeugers grundsätzlich nicht anwendbar sei (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170193.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999170193_20001023X01

Rechtssatz für 99/17/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/17/0193

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/66 E 24. Jänner 1967 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170193.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999170193_20001023X02

Rechtssatz für 99/17/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/17/0193

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01600000
E3R E03605600
E3R E09500000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art4 Abs3;
61997CJ0292 Karlsson VORAB;
EURallg;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Marktordnungsregelungen, die wie die Vorschriften der Gemeinschaft für die Gemeinsame Milchmarktordnung unterschiedliche Möglichkeiten der privatwirtschaftlichen Disposition eröffnen, sind stets im Hinblick auf die unterschiedlichen Chancen der Marktteilnehmer, die jeweiligen Möglichkeiten auszunutzen, hinterfragbar. Derartige kritische Überlegungen, wie das Verbot der Diskriminierung der Milcherzeuger, wurden jedoch vom Gemeinschaftsrechtssetzer offenbar nicht angestellt; Überlegungen der Gleichbehandlung inländischer Milcherzeuger mit unterschiedlichen Dispositionen haben weder erkennbar Eingang in die Regelung betreffend die Umwandlung einer Referenzmenge gem Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG gefunden, noch stellt Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG, der dem Schutz der Interessen der Gemeinschaft dient, auf diese Gesichtspunkte ab. Der VwGH übersieht dabei nicht, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich bei der Vollziehung des Gemeinschaftsrechts (sowohl durch den innerstaatlichen Normsetzer als auch) durch die nationalen Behörden anzuwenden sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.4.2000 in der Rechtssache Karlsson, Rs C- 292/97). Das Gebot, gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln, zwingt nicht zu einer teleologischen Reduktion geltenden Gemeinschaftsrechts, nur um zwischen verschiedenen Gruppen von Milcherzeugern, die sich alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bewegten, keine Vorteile untereinander entstehen zu lassen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0292 Karlsson VORAB

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170193.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999170193_20001023X03

Entscheidungstext 99/17/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/17/0193

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E01600000;
E3R E03605600;
E3R E09500000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art4 Abs3;
61997CJ0292 Karlsson VORAB;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
EURallg;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1. des A und

2. der H, beide vertreten durch Dr. K und Dr. U, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 8. März 1999, Zl. 17.274/73-I A 7/99, betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Beschwerdeführern wurde für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 25. November 1997 für den Zwölfmonatszeitraum 1996 bis 1997 eine Direktvermarktungs-Referenzmenge von insgesamt 51.270 kg Milch endgültig zugeteilt. Eine Menge von 40.000 kg Milch wurde von den Beschwerdeführern an den Schweinemastbetrieb S zur Verfütterung an Ferkel auf Grund eines Liefervertrages geliefert. Auf Grund der Auflösung dieses Liefervertrages mit Schreiben vom 28. Februar 1997 per 2. April 1997 durch den Abnehmer S beantragten die Beschwerdeführer "wegen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, der Milch-Garantiemengen-Verordnung" für den Zeitraum ab 1. April 1997 die Umwandlung der Direktvermarktungs-Referenzmenge im Ausmaß von 50.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 9. April 1998 wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass keine Änderungen bei den Direktverkäufen vorlägen und die Abgabe der Milch zum Zwecke der Verfütterung nicht als langfristige Direktvermarktung angesehen werden könne. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer unter anderem in einer Stellungnahme dar, aus welchem Grund die Abnahme durch den Mastbetrieb S nicht mehr möglich gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG und des Paragraph 33, Absatz eins, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 1997,, aus, dass die belangte Behörde auf Grund der Erhebungen der Auffassung sei, dass die Lieferung von Milch zur Verfütterung vor allem erfolgt sei, um eine zusätzliche Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt zu erhalten, zum Zwecke der Umwandlung in eine Anlieferungs-Referenzmenge. Es liege daher keine von den Gemeinschaftsrechtsvorschriften geforderte begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens vor, sondern die Änderung des Vermarktungsverhaltens sei bezweckt bzw. wissentlich in Kauf genommen worden. Die von den Beschwerdeführern gewählte Form der Direktvermarktung sei gemäß Paragraph 21, BAO auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehalts zu beurteilen. Auch nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft dürfe der betreffende Vorteil nicht gewährt werden bzw. sei zu entziehen, wenn Handlungen nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils zum Ziel hätten, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften zuwiderlaufe und mit diesen Handlungen künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung des Vorteils geschaffen würden. Diese Auffassung sei auch damit zu begründen, dass die Beschwerdeführer ohne die "Verfütterungsabgabe" gar nicht die Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt erhalten hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Umwandlung der Direktvermarktungs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat die belangte Behörde eine Äußerung zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer zum einen darauf gestützt, dass keine begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG vorliege. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0058, näher dargelegt hat, trifft es nicht zu, dass Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG im Falle der Beendigung kurzfristiger Lieferbeziehungen durch die Kündigung des Vertragspartners des Milcherzeugers grundsätzlich nicht anwendbar sei. Auf die nähere Begründung in diesem Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/17/0058, dargetan hat, ist auch die Berufung auf Paragraph 21, BAO nicht geeignet, die Abweisung der Berufung zu tragen.

3. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit auch im vorliegenden Beschwerdefall wesentlich davon ab, ob die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Anwendung des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG zutreffend ist. Hinsichtlich der grundsätzlich denkbaren Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang (welche in der vorliegenden Beschwerde bestritten wird) ist ebenfalls auf das bereits genannte Erkenntnis vom heutigen Tag zu verweisen.

4. Auch im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen kurzen Hinweis auf Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG beschränkt, ohne näher darzutun, woraus sie schließt, dass die Beschwerdeführer den Liefervertrag, der von ihrem Vertragspartner gekündigt wurde, nur abgeschlossen hätten, um nach Zuteilung der Direktvermarktungs-Referenzmenge diese in eine Anlieferungs-Referenzmenge umzuwandeln, und welchen Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften die Vorgangsweise der Beschwerdeführer zuwiderlaufen würde. Die belangte Behörde geht auch nicht auf die Ausführungen in der Berufung ein, in den Merkblättern der AMA sei nicht davon die Rede, dass bei Direktverkäufen zur Verfütterung nur bei langfristigen Verträgen eine Umwandlung in Frage komme.

Auch die über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes abgegebene Stellungnahme ist nicht geeignet, die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zu zerstreuen und darzutun, dass der in dem aufgezeigten Begründungsmangel gelegene Verfahrensmangel nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG sei. Vor allem zeigen die Überlegungen der belangten Behörde, dass deren Kenntnis Voraussetzung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer ist. Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift vermag das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht zu beseitigen; sie ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, Zl. 82/10/0086). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte in einem derartigen Fall nur dann unterbleiben, wenn sich zeigt, dass die belangte Behörde auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keinem anderen Ergebnis kommen hätte können. Wesentliche Mängel des Verfahrens sind vom Verwaltungsgerichtshof auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1965, VwSlg. 6649/A, und 12. Juni 1979, Slg. 9872/A), sodass es unerheblich ist, dass in der Beschwerde zwar die Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2088/EG explizit bestritten wird, der aufgezeigte Verfahrensmangel aber nicht ausdrücklich gerügt wird.

Wenn in der Stellungnahme der belangten Behörde auf das Verbot der Diskriminierung der Milcherzeuger hingewiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass Marktordnungsregelungen, die wie die vorliegenden Vorschriften der Gemeinschaft für die Gemeinsame Milchmarktordung unterschiedliche Möglichkeiten der privatwirtschaftlichen Disposition eröffnen, stets im Hinblick auf die unterschiedlichen Chancen der Marktteilnehmer, die jeweiligen Möglichkeiten auszunutzen, hinterfragbar sind. Derartige kritische Überlegungen wurden jedoch vom Gemeinschaftsrechtssetzer offenbar nicht angestellt; die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen der Gleichbehandlung inländischer Milcherzeuger mit unterschiedlichen Dispositionen haben weder erkennbar Eingang in die Regelung betreffend die Umwandlung einer Referenzmenge gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG gefunden, noch stellt Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG, der dem Schutz der Interessen der Gemeinschaft dient, auf diese Gesichtspunkte ab. Der VwGH übersieht dabei nicht, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich bei der Vollziehung des Gemeinschaftsrecht (sowohl durch den innerstaatlichen Normsetzer als auch) durch die nationalen Behörden anzuwenden sind vergleiche im Kontext der Marktordnung zuletzt etwa das Urteil in der Rechtssache Karlsson, 13. 4. 2000, Rs C-292/97). Das Gebot, gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln, zwingt nicht zu einer teleologischen Reduktion geltenden Gemeinschaftsrechts, nur um zwischen verschiedenen Gruppen von Milcherzeugern, die sich alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bewegten, keine Vorteile untereinander entstehen zu lassen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

7. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 23. Oktober 2000

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170193.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1999170193_20001023X00