Verwaltungsgerichtshof
23.10.2000
99/17/0193
Es trifft nicht zu, dass Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG im Falle der Beendigung kurzfristiger Lieferbeziehungen durch die Kündigung des Vertragspartners des Milcherzeugers grundsätzlich nicht anwendbar sei (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0058).