Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

99/17/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/66 E 24. Jänner 1967 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).