Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Liegen bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG vor, so hat die Kraftfahrbehörde eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser Tatsachen gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG vorzunehmen, wobei für eine solche Wertung unter anderem die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist (Hinweis E 28.4.92, 91/11/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110124_19920630X01

Rechtssatz für 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Das zwischen der Begehung der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides gegebene Wohlverhalten des Lenkers von fast einem Jahr (auch unter Berücksichtigung der Zeitspanne von einer Woche, in der er, da in Haft befindlich, sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen konnte) rechtfertigt im Rahmen der Wertung iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG die Annahme, der Lenker werde vor Ablauf von 3 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, Vwslg 11237 A/1983) wobei die Unkenntnis des Lenkers von gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahren (und damit auch die mangelnde Möglichkeit sein Verhalten darauf einzustellen) entscheidend ins Gewicht fällt. Überdies wird durch das Wohlverhalten des Lenkers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die bereits eingetretene positive Änderung seiner Sinnesart dadurch eine Bestätigung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110124_19920630X02

Rechtssatz für 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Bei der Wertung iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG kommt es in Ansehung der Verwerflichkeit einer begangenen strafbaren Handlung nicht auf den Beweggrund an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110124_19920630X03

Rechtssatz für 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §83;
StGB §84;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0204 E 24. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG ergibt sich bei strafbaren Handlungen gem Paragraph 83, StGB aus der Natur derartiger Delikte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110124_19920630X04

Rechtssatz für 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann die Behörde iSd Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist. (Hinweis auf E vom 8.7.1983, 82/11/0117)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991110124_19920630X05

Entscheidungstext 91/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/11/0124

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGB §83;
StGB §84;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juli 1991, Zl. MA 70-8/270/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der mit ihm ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 23. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. verfügt, daß ihm "eine Lenkerberechtigung für die Zeit von zwölf Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides nicht erteilt werden darf". Weiters wurde ausgesprochen, daß einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt wird. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juli 1991 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "daß die Entziehungszeit am 4. Juni 1991 begonnen hat und am 4. Juni 1992 endet".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit einem näher bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 1991 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB bestraft worden sei. Dies erfolgte - wie der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Urteilsausfertigung zu entnehmen ist - deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Nacht zum 23. Juni 1990 an einem bestimmten Ort eine namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, "indem er gegen dessen rechte Schulterregion schoß", wobei die Tat eine an sich schwere, mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von über 24-tägiger Dauer verbundene, näher beschriebene Verletzung zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die belangte Behörde auf Grund der Begehung dieser strafbaren Handlung zu Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 angenommen hat, macht aber geltend, daß die belangte Behörde keine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. vorgenommen habe. Dabei verweist er zutreffend darauf, daß für eine solche Wertung unter anderem die seit Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend war. Diesbezüglich vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer "auch derzeit noch" (also noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30. Juli 1991) als verkehrsunzuverlässig angesehen werden müsse, weil seit der betreffenden strafbaren Handlung noch keine so lange Zeit verstrichen sei, daß mit Sicherheit auf eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, und eine Änderung seiner Sinnesart frühestens nach Ablauf von 12 Monaten (ab 4. Juni 1991) zu erwarten sei. Dem vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof - im Sinne des Beschwerdevorbringens - nicht beizupflichten.

Zwischen der Begehung der strafbaren Handlung "in der Nacht zum 23. Juni 1990" bis zu der am 4. Juni 1991 bewirkten Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 23. Mai 1991 lag ein Zeitraum von fast einem Jahr, ohne daß der Beschwerdeführer der Aktenlage nach neuerlich nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Auch wenn man berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer - nach dem Spruch des genannten Urteiles - in der Zeit vom 23. Juni 1990, 22.45 Uhr, bis 30. Juli 1990, 14.00 Uhr, in Haft befunden hat, in welcher Zeit er sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen konnte, und seinem Wohlverhalten im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren bis zur Erlassung des Urteiles keine uneingeschränkte Bedeutung zukommt, war doch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides bereits ein so langer Zeitraum verstrichen, daß unter Beachtung aller maßgebenden Umstände die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich vor Ablauf von drei Monaten (nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß dem Beschwerdeführer der Umstand, daß gegen ihn ein Entziehungsverfahren eingeleitet worden war, der Aktenlage nach vor Erlassung dieses Bescheides gar nicht bekannt war und daher nicht gesagt werden kann, daß er sich bei seinem weiteren Verhalten darauf eingestellt habe. Ebensowenig kann daher davon, daß dies der Fall gewesen wäre, trotz späterer Kenntnis vom Entziehungsverfahren hinsichtlich des Umstandes, daß sich der Beschwerdeführer auch in der Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts zuschulden hat kommen lassen, ausgegangen werden; vielmehr hat die bereits eingetretene positive Änderung seiner Sinnesart dadurch eine Bestätigung erfahren. Ungeachtet der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung, wobei ihm entgegenzuhalten ist, daß es auf den Beweggrund, der ihn dazu veranlaßt hat, nicht ankommt, des von der belangten Behörde erwähnten Umstandes, daß der Beschwerdeführer (lediglich) im Jahre 1988 ein Vergehen gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung) begangen hat, sowie der "Gefährlichkeit der Verhältnisse", die sich bei derartigen strafbaren Handlungen schon aus ihrer Natur ergibt vergleiche unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1992, Zl. 91/11/0158), hätte demnach die belangte Behörde die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Entziehungsmaßnahme nicht aufrechterhalten dürfen.

Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Was die Beschwerde in Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG anlangt, so geht der Beschwerdeführer daran vorbei, daß dieser Ausspruch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen im Einklang steht vergleiche unter anderem das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161, und die dort angeführte Vorjudikatur). War die Erstbehörde - wenn auch, wie sich nunmehr herausgestellt hat, zu Unrecht - der Auffassung, daß dem Beschwerdeführer weiterhin die Verkehrszuverlässigkeit fehlt, so war die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, woran - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Umstand nichts ändert, daß die Erstbehörde nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Entziehungsmaßnahme angeordnet hat.

Da sich somit die Beschwerde hinsichtlich dieses Ausspruches als unbegründet erweist, war sie in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1991110124_19920630X00