Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X01

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Die Frage, ob eine Erledigung ungeachtet ihres Inhaltes, zufolge der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist, bleibt dahinzustellen.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X02

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AVG (hier: durch Zustellung an wenigstens eine von mehreren Parteien) erlassener Bescheid kann von Amts wegen - abgesehen von den Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG oder 69 AVG, nicht mehr widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randziffer 458).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X03

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit mit einem Bescheid Rechtswirkungen für eine übergangene Partei verbunden sind, die sie belasten, kann dieselbe die Zustellung des Bescheides begehren oder - auch ohne solche - ein Rechtsmittel erheben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X04

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0322/80 E 17. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung einer Partei gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid der Unterbehörde ist zulässig (Hinweis E 19.11.1952, 0128/50, VwSlg 2728 A/1952, 25.10.1954, 1002/52, 15.3.1961, 2075/60, VwSlg 5522 A/1961, 31.1.1966, 0200/65, 16.10.1973, 0309/73).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X05

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0319 E 17. Jänner 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X06

Rechtssatz für 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG knüpft zwar an Zeiträume an, ist aber nicht zeitraumbezogen iS einer Teilbarkeit des Abspruches.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080141_19920324X07

Entscheidungstext 91/08/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/08/0141

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §314;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 314 heute
  2. ASVG § 314 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Benediktinerabtei XY, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 1991, Zl. MA 14-B 28/91, betreffend Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 314, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. J, M, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 31. Oktober 1977 langte bei der zweitmitbeteiligten Partei ein Antrag des Erstmitbeteiligten vom 28. Oktober 1977 ein, worin dieser für die Dauer seiner Ordenszugehörigkeit zu der beschwerdeführenden Benediktinerabtei vom 14. August 1951 bis 31. Juli 1977 die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 314, ASVG auf Leistung eines Überweisungsbetrages beantragte.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, u.a. unter Einbeziehung eines italienischen Versicherungsträgers, und nach zahlreichen Urgenzen des Erstmitbeteiligten erging seitens der zweitmitbeteiligten Partei folgende mit 21. Mai 1979 datierte Erledigung:

"An die

Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften

Österreichs .......

Betr.: ..... (Name des Erstmitbeteiligten) ....

       ÜBERWEISUNGSBETRAG GEMÄß § 314 ASVG

    Der Obgenannte hat in der Zeit vom SIEHE RÜCKSEITE bis ....

=  .... Monate

angehört.

Gemäß Paragraph 314, ASVG ist auf Grund des letzten Monatsbezuges von S 5.461,02 ein Überweisungsbetrag von je 7 % für jeden Monat, das sind je S 382,27,

S 107.035.60

zu leisten.

Dieser Betrag wolle mit beiliegendem Erlagschein überwiesen werden.

Nach Einlangen des Überweisungsbetrages werden die angeführten Zeiten als Versicherungsmonate im Sinne des ASVG vorgemerkt werden können.

Hochachtungsvoll

Der Generaldirektor:

i.A.

(Unterschrift)"

Die verwiesene Aufstellung von Versicherungszeiten auf der Rückseite dieser Erledigung lautet wie folgt:

"vom                     bis                   Beitragsmonate

14.8.50               10.50                       3

    7.51                9.53                      27

    2.54                                           1

    7.54                9.54                       3

    2.55                                           1

    7.55                9.55                       3

    2.56                                           1

    7.56                9.56                       3

    2.57                                           1

    7.57             31.3.77                     237

                                                 280"

Der Betrag von S 107.035,60 wurde in der Folge seitens der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreich an die zweitmitbeteiligte Partei überwiesen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1979 teilte die zweitmitbeteiligte Partei der Superiorenkonferenz mit, daß auf Grund des eingelangten Überweisungsbetrages für den Erstmitbeteiligten für die in der Erledigung vom 21. Mai 1979 genannten Zeiträume Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Davon wurde der Erstmitbeteiligte (nach einem diesbezüglichen Vermerk auf diesem Schreiben) "durchschriftlich verständigt".

Am 6. Dezember 1990 (und zwar - wie aus verschiedenen Aktenvermerken ersichtlich ist - im Zusammenhang mit der Einschränkung der beitragsfreien Anrechnung von Schul- und Studienzeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, ASVG durch dessen Neufassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, der 44. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,) erließ die zweitmitbeteiligte Partei einen an die Superiorenkonferenz und den Erstmitbeteiligten adressierten "Ergänzungsbescheid" über die Leistung eines weiteren Überweisungsbetrages von S 21.279,91. Aus einem Beiblatt dieses Bescheides ergibt sich, daß nunmehr auch Schul- und Studienzeiten des Erstmitbeteiligten im Ausmaß von insgesamt 40 Versicherungsmonaten, insgesamt daher

320 Versicherungsmonate, berücksichtigt wurden. Von den die gegenüber der früheren Erledigung zusätzlichen

40 Versicherungsmonaten betrafen 11 Versicherungsmonate "bereits leistungswirksame" Schul- und Studienzeiten vor dem 1. Jänner 1956, die von der Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2 und 3 der 44. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987, gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 7 und 8 dieser Novelle nicht betroffen waren; die Vorschreibung erfolgte - nach dem Spruch dieses Bescheides - für die "abzüglich der bereits vorliegenden Beitragsmonate und leistungswirksamen Ersatzmonate" verbleibenden

29 Versicherungsmonate.

Gegen diesen Bescheid erhob die Superiorenkonferenz Einspruch mit der Begründung, die Rechtskraft des früher ergangenen Bescheides (womit offensichtlich die Erledigung vom 21. Mai 1979 gemeint ist) stehe dieser Vorschreibung entgegen und es liege auch kein Wiederaufnahmsgrund vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1991 wurde diesem Einspruch stattgegeben, wobei die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0090, die Auffassung vertreten hat, daß der Überweisungsbetrag nicht der Superiorenkonferenz, sondern dem Orden vorzuschreiben sei.

Daraufhin wiederholte die zweitmitbeteiligte Partei ihren Bescheid in Form eines nunmehr an die Beschwerdeführerin und (neuerlich) an den Erstmitbeteiligten adressierten "Ergänzungsbescheides" vom 23. April 1991.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, worin sie sich zunächst (irrtümlich) auf die Rechtskraft des mittlerweile aufgehobenen Bescheides vom 6. Dezember 1990, der Sache nach jedoch (wie aus einer noch während der Einspruchsfrist eingebrachten Berichtigung ersichtlich ist) auf die Erledigung vom 21. Mai 1979 sowie darauf berufen hat, daß der Überweisungsbetrag nur einmal zu berechnen sei.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 hat die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der "Bescheid

vom 21.5.1979 .... einer dem Gesetz nach gar nicht zahlungspflichtigen Institution, nämlich der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften in Österreich" und nicht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sei, weshalb "eine Identität der Zahlungspflichtigen nicht gegeben und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich" sei. Überdies seien die für den Überweisungsbetrag herangezogenen Zeiten nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des (zahlungspflichtigen) Ordens, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Ordensgemeinschaft beruft sich - wie schon im Verwaltungsverfahren - darauf, daß mit Bescheid vom 21. Mai 1979 seitens der Zweitmitbeteiligten ein Überweisungsbetrag für den Erstmitbeteiligten vorgeschrieben worden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der neuerliche Abspruch verstoße gegen die Rechtskraft dieses Bescheides. Dagegen argumentieren die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften unterschiedlich: Die belangte Behörde bejaht die Zulässigkeit des neuen Abspruchs mit der Begründung, der Bescheid vom 21. Mai 1979 sei an eine andere (nicht zahlungspflichtige) Institution gerichtet gewesen. Die zweitmitbeteiligte Partei weist hingegen darauf hin, daß für die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate im Bescheid vom 21. Mai 1979 ein Überweisungsbetrag gar nicht vorgeschrieben worden sei; schon deshalb stehe dem erneuten Abspruch (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0155, 0156) die Rechtskraft dieses Bescheides nicht entgegen.

Alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß die - eingangs wörtlich wiedergegebene - Erledigung vom 21. Mai 1979 ein Bescheid ist. Da - ungeachtet der Begründung des angefochtenen Bescheides - dieser jedenfalls schon dann nicht rechtswidrig wäre, wenn diese Auffassung nicht zuträfe und der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur unter der Voraussetzung seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben hätte (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG; vergleiche auch das Erkenntis vom 16. Juli 1949, Slg. Nr. 127/F), war zunächst die Frage zu untersuchen, ob die Erledigung vom 21. Mai 1979 ein Bescheid ist, zumal ihr weder diese Bezeichnung, noch eine (ausdrücklich bezeichnete) Gliederung in Spruch und Begründung, noch eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, grundlegend mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall dennoch die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung anzunehmen ist, und dazu folgendes ausgeführt:

"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Gehalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden."

    Wendet man diese Grundsätze auf die Erledigung vom

21. Mai 1979 an, welche die Bezeichnung der zweitmitbeteiligten

Partei als den Bescheid erlassender Versicherungsträger, aber

auch einen zweifelsfrei normativen Abspruch ("Gemäß § 314 ASVG

ist .... ein Überweisungsbetrag .... zu leisten.") enthält und

dessen Intention, rechtsverbindlich zu sein, nicht zuletzt auch

aus der sich daran anschließenden Zahlungsaufforderung ("Dieser

Betrag wolle .... überwiesen werden.") hervorgeht, so zeigt

sich, daß alle (Mindest-)Voraussetzungen im Sinne des zitierten Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Bescheides erfüllt sind. Andere Umstände, die dennoch zu Zweifeln Anlaß geben könnten (und im Falle von deren Vorliegen nach der weiteren Begründung dieses Beschlusses vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, dennoch die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell sein könnte - vergleiche Seite 492f der Amtlichen Sammlung), sind nicht ersichtlich. Die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt war gemäß Paragraph 410, Absatz eins,, Einleitungssatz und Ziffer 7, ASVG zur Erlassung eines derartigen Bescheides auch verpflichtet und gemäß Paragraph 314, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Fassung der 29. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, dafür - nach der Aktenlage - auch zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen auch in seiner früheren Rechtsprechung die Bescheidqualität ähnlich formulierter Erledigungen im Zusammenhang mit der Berechnung von Überweisungsbeträgen gemäß Paragraph 308, ASVG im allgemeinen bejaht vergleiche die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1969, Zl. 1007/69 - teilweise, nicht jedoch im hier maßgebenden Teil seiner Begründung veröffentlicht in Slg. Nr. 7667/A - und vom 29. Oktober 1969, Zl. 651/69). Die Erledigung vom 21. Mai 1979 wurde daher - ungeachtet des Fehlens dieser Bezeichnung - zutreffend als Bescheid beurteilt.

Dieser Bescheid ist auch erlassen im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AVG (und daher rechtlich existent), weil er (zwar nicht der Beschwerdeführerin, aber doch) zumindest dem Erstmitbeteiligten zugestellt worden ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Oktober 1969, Slg. Nr. 7667/A). Damit kann er von Amts wegen von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der Paragraphen 68, oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, d. h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden vergleiche WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rdz 458 f), und zwar unabhängig davon, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin auch verbindlich geworden ist oder ob er gegenüber einer anderen Partei, an die er rechtens hätte nicht gerichtet sein dürfen, bereits Rechtswirkungen erzeugt hat. Soweit mit der Erlassung des Bescheides vom 21. Mai 1979 Rechtswirkungen für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen sein sollten, die für sie belastend sind (ob dies zutrifft, kann im Beschwerdefall unerörtert bleiben), stünde es ihr als übergangener Partei zu, die Zustellung dieses Bescheides zu begehren oder - auch ohne daß ihr dieser Bescheid zugestellt worden wäre - dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, ASVG ist nämlich der Orden (die Kongregation) hinsichtlich des von der zweitmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt festgesetzten Überweisungsbetrages leistungspflichtig. Mit dem Bescheid vom 21. Mai 1979, mit welchem dieser Überweisungsbetrag festgesetzt wurde, wurde daher (mag auch mangels Zustellung dieses Bescheides dessen Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin noch nicht entstanden sein) über eine Angelegenheit abgesprochen, welche die Rechtsposition der Beschwerdeführerin betroffen hat. Damit ist sie Partei des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG, weil die Sachentscheidung in ihre Rechtssphäre bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Slg. Nr. 9751/A).

Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob die Angelegenheit des angefochtenen Bescheides jener des Bescheides vom 21. Mai 1979 entspricht. Die zweitmitbeteiligte Partei macht geltend, daß nunmehr ein Überweisungsbetrag für "andere Zeiträume" als im Bescheid vom 21. Mai 1979 festgesetzt worden sei. Dies setzte nach dem von der zweitmitbeteiligten Partei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0155, 0156, jedoch voraus, daß die Entscheidung über den Überweisungsbetrag ein zeitraumbezogener Abspruch wäre, der (daher) in zeitlicher Hinsicht trennbar und somit auch in mehreren, jeweils auf andere Zeiträume bezogenen (Teil)Bescheiden getroffen werden könnte.

Dies ist jedoch nicht der Fall: Ob ein zeitraumbezogener Abspruch vorliegt, hängt zunächst von der Rechtsnatur der Sache ab, über die abzusprechen ist. Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, ist im Falle des Ausscheidens eines Geistlichen der katholischen Kirche aus dem geistlichen Stand bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation vom Orden bzw. der Diözese dem zuständigen Pensionsversicherungsträger "ein Überweisungsbetrag zu leisten". Damit ist die Angelegenheit, über die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vom Pensionsversicherungsträger zu entscheiden ist, umschrieben. Die Angelegenheit, die Gegenstand des mit Bescheid vom 21. Mai 1979 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist (und über die nach der dargelegten Rechtslage nicht neuerlich entschieden werde darf), ist somit der "aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Orden zu leistende Überweisungsbetrag". Es handelt sich daher um einen einheitlichen Abspruch, der in zeitlicher Hinsicht nicht teilbar ist. Damit nicht verwechselt werden darf die Berechnungsmethode des Überweisungsbetrages, wie sie im Paragraph 314, Absatz 4, ASVG normiert ist, und u.a. an der Anzahl der Monate, die im geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation zugebracht wurden, anknüpft. Diese Berechnungsmethode des Überweisungsbetrages macht jedoch den Abspruch noch nicht zu einem zeitraumbezogenen. Ebensowenig kann die im Spruch des Bescheides in der betreffenden Verwaltungssache angeordnete oder verfügte RECHTSFOLGE (hier: Höhe des Überweisungsbetrages) mit der Sache, über die die Behörde zu entscheiden hatte, gleichgesetzt werden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Selbst wenn daher die Anzahl und Lagerung der dem Überweisungsbetrag zugrundegelegten Versicherungsmonate in den Spruch des Bescheides vom 21. Mai 1979 aufgenommen worden ist, so folgt aus dieser - an sich der Begründung zugehörigen - Darlegung der Berechnungsgrundlagen noch nicht die Teilbarkeit der betreffenden Verwaltungsangelegenheit. Es ist seither aber auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten, weil Paragraph 314, Absatz 4, ASVG schon in der Stammfassung der 29. Novelle zum ASVG zwischen Beschäftigungszeiten (für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung besteht) und Schulzeiten bzw. Studienzeiten nicht unterscheidet, sondern vielmehr ausschließlich an der Dauer der Ordensangehörigkeit anknüpft. Ob Zeiträume, die - ungeachtet dessen, daß sie in die Zugehörigkeitsdauer zum Orden fallen - bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nicht berücksichtigt wurden, nicht ohnehin als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn in ihnen Schul- oder Studienzeiten gemäß Paragraph 227, in Verbindung mit Paragraph 228, ASVG liegen (und denen nunmehr Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 226, Absatz 2, Litera a, ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages nachfolgen) bedarf in diesem Verfahren keiner näheren Erörterung; darüber haben vielmehr

- gegebenenfalls - im Leistungsstreitverfahren die Sozialgerichte zu entscheiden.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß die zweitmitbeteiligte Partei den erstinstanzlichen Bescheid wegen ihrer Bindung an den Bescheid vom 21. Mai 1979 nicht hätte erlassen dürfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtswidrigkeit von Bescheiden Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensrecht AVG Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080141.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991080141_19920324X00