Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

91/08/0141

Rechtssatz

Ein im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AVG (hier: durch Zustellung an wenigstens eine von mehreren Parteien) erlassener Bescheid kann von Amts wegen - abgesehen von den Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG oder 69 AVG, nicht mehr widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randziffer 458).