"(2)Absatz 2,Ausfertigungen, die mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter jener Dienststelle der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es sich handelt, genehmigt."
Zufolge Art. II der in Rede stehenden WAO-Novelle gilt die Neufassung des § 70 Abs. 2 WAO auch für vor dem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen. Diese Regelung erfaßt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung nur jene vor dem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle noch keine rechtskräftige Berufungsentscheidung vorlag.Zufolge Artikel römisch zwei, der in Rede stehenden WAO-Novelle gilt die Neufassung des Paragraph 70, Absatz 2, WAO auch für vor dem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen. Diese Regelung erfaßt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung nur jene vor dem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle noch keine rechtskräftige Berufungsentscheidung vorlag.
Wie auch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde zeigen, hält diese die Neufassung des § 70 Abs. 2 WAO durch die Novelle LGBl. Nr. 21/1988 wegen der im Art. II dieser Novelle enthaltenen rückwirkenden Inkraftretensbestimmung auch im Beschwerdefall für anwendbar. Sie leitet aus diesem Umstand offenbar ab, der der erstinstanzlichen Erledigung anhaftende Mangel, daß sie die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift nicht aufweist, sei durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage saniert.Wie auch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde zeigen, hält diese die Neufassung des Paragraph 70, Absatz 2, WAO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988, wegen der im Artikel römisch zwei, dieser Novelle enthaltenen rückwirkenden Inkraftretensbestimmung auch im Beschwerdefall für anwendbar. Sie leitet aus diesem Umstand offenbar ab, der der erstinstanzlichen Erledigung anhaftende Mangel, daß sie die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift nicht aufweist, sei durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage saniert.
Bei dieser ihrer Rechtsansicht übersieht die belangte Behörde jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtsaktes bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat. Die Berücksichtigung von Sachverhalts- oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereignen, durch den Verwaltungsgerichtshof ist in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung der hier vorliegenden Art ausgeschlossen (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 142, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1987, Zl. 86/16/0008, vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0063, und vom 2. März 1956, Slg. Nr. 1374/F).Bei dieser ihrer Rechtsansicht übersieht die belangte Behörde jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtsaktes bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat. Die Berücksichtigung von Sachverhalts- oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereignen, durch den Verwaltungsgerichtshof ist in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung der hier vorliegenden Art ausgeschlossen vergleiche hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 142, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1987, Zl. 86/16/0008, vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0063, und vom 2. März 1956, Slg. Nr. 1374/F).
Ist aber nach dem Gesagten die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Änderung der Rechtslage durch die WAO-Novelle LGBl. Nr. 21/1988 unberücksichtigt zu lassen, so ist im Beschwerdefall die Bestimmung des § 70 WAO in der Fassung v o r der in Rede stehenden Novelle Prüfungsmaßstab dafür, ob die erstinstanzlichen Gebührenfestsetzungen Bescheidcharakter aufweisen oder nicht. Die Rechtslage stellt sich jedoch in diesem Fall nicht anders dar als im Falle des hg. Erkenntnisses vom 20. Juni 1986, Zl. 85/17/0075, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 73 der NÖ. Abgabenordnung 1977, auf welches Erkenntnis zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 43 Abs. 2 VwGG).Ist aber nach dem Gesagten die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Änderung der Rechtslage durch die WAO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988, unberücksichtigt zu lassen, so ist im Beschwerdefall die Bestimmung des Paragraph 70, WAO in der Fassung v o r der in Rede stehenden Novelle Prüfungsmaßstab dafür, ob die erstinstanzlichen Gebührenfestsetzungen Bescheidcharakter aufweisen oder nicht. Die Rechtslage stellt sich jedoch in diesem Fall nicht anders dar als im Falle des hg. Erkenntnisses vom 20. Juni 1986, Zl. 85/17/0075, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 73, der NÖ. Abgabenordnung 1977, auf welches Erkenntnis zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG).
Aus den dargestellten Erwägungen folgt, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung ebenso wie im Falle des zitierten Bezugserkenntnisses mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes hätte zurückgewiesen werden müssen. Statt dessen hat die belangte Behörde als Berufungsbehörde die erstinstanzliche Gebührenfestsetzungen im Berufungsbescheid bestätigt. Dadurch hat die belangte Behörde aber ihren Bescheid selbst mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die sonstigen Rechtsrügen des Beschwerdeführers einzugehen, war infolgedessen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den dargestellten Erwägungen folgt, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung ebenso wie im Falle des zitierten Bezugserkenntnisses mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes hätte zurückgewiesen werden müssen. Statt dessen hat die belangte Behörde als Berufungsbehörde die erstinstanzliche Gebührenfestsetzungen im Berufungsbescheid bestätigt. Dadurch hat die belangte Behörde aber ihren Bescheid selbst mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die sonstigen Rechtsrügen des Beschwerdeführers einzugehen, war infolgedessen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bemerkt sei aber, daß auch das Beweisverfahren der Abgabenbehörden insofern einen wesentlichen Mangel aufweist, als das einzige Beweismittel - nämlich der maßgebende Wasserzähler - noch im Laufe des Abgabenverfahrens ohne Dazutun des Beschwerdeführers zerlegt und an einer anderen Wasserabgabestelle installiert worden ist; dadurch wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht gehindert, das gemeinsame Beweismittel auch seinerseits auszuschöpfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebührenersatz war nur für die erforderlichen ZWEI anstelle der tatsächlich eingebrachten DREI Beschwerdeausfertigungen zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Stempelgebührenersatz war nur für die erforderlichen ZWEI anstelle der tatsächlich eingebrachten DREI Beschwerdeausfertigungen zuzuerkennen.