Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
89/17/0011
Artikel 2, Wr LAONov LGBl 1988/21 erfaßt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung nur die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen, hinsichtlich derer zum erwähnten Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Berufungsentscheidung vorlag.
Besprechung in:
ÖStZ 1991/435;