Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

89/17/0011

Rechtssatz

Artikel 2, Wr LAONov LGBl 1988/21 erfaßt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung nur die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen, hinsichtlich derer zum erwähnten Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Berufungsentscheidung vorlag.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991/435;