Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, ist der Beh nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nimmt (Hinweis auf E 16.11.1988, 88/03/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X01

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch das Schreiben eines im Ausland lebenden Zeugen ist als Beweismittel zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X02

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1664/80 E 17. März 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E 14.1.1952, P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X03

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0198 E 1. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muß zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlaßt hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar 1966, S 335).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X04

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 behaftet.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X05

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In einem Fall, in dem die Verantwortung des Besch durch mehrere, ebenfalls der Wahrheitspflicht unterliegende Zeugen untermauert wird, bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besonders sorgfältiger Ermittlungen, etwa durch eine eingehende Zeugenbefragung zu allen Einzelheiten des Geschehens, und ausführlicher Darlegungen in der Begründung des Bescheides, zumindest aber der Anführung jener auf die Darstellung auch der Zeugen eingehenden Erwägungen, daß ungeachtet dessen die Tat als erwiesen anzunehmen ist (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0144).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X06

Entscheidungstext 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
BAO §167 Abs2;
BAO §279 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 20. Jänner 1989, Zl. 11-75 We 46-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO bestraft, weil er am 6. November 1987 um 16.40 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 23 durch das Ortsgebiet von Mürzzuschlag in Richtung Hönigsberg gelenkt und auf dieser Fahrt auf Höhe des Straßenkilometers 1.4 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe (um 30 km/h). Zur Begrüdung führte die Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der unter Erinnerung an den Diensteid abgegebenen klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der im Zuge des Berufungsverfahrens abgegebenen Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, dem die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Meldungsleger per Funkt mitgeteilt worden sei und der den Beschwerdeführer angehalten habe, als erwiesen anzusehen. Der Meldungsleger habe die Geschwindigkeitsüberschreitung im Herannahen (auf eine eingesehene Wegstrecke von 200 m) und Vorbeifahren des Fahrzeuges sowie im Nachschauen (eingesehene Wegstrecke von ca. 100 m) geschätzt. Im Wege der freien Beweiswürdigung werde der klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, weil den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und der Gendarmerie ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen sei, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maß überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es zwar richtig sei, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Geschwindigkeitsschätzung durch besonders geschulte Beamte ein taugliches Beweismittel dargestellt habe. Die letzten diesbezüglichen Entscheidungen stammten (jedoch) aus dem Jahre 1976. Seither seien mehr als zehn Jahre vergangen. Die Ausrüstung der verschiedenen Dienststellen der Gendarmerie habe sich wesentlich verbessert. Nicht nur kostspielige Radaranlagen würden verwendet, sondern es gebe auch Radarpistolen und als besonderes Hilfsmittel die relativ einfach anzuwendende Stoppuhr, um die Geschwindigkeit exakt feststellen zu können. "Nunmehr im Jahre 1989 erscheint die Schätzung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr als taugliches Mittel einer Verkehrskontrolle."

Abgesehen davon, daß dem angefochtenen Bescheid eine Schätzung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Straßenaufsichtsorgan aus dem Jahre 1987 zugrundeliegt, die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Jahr 1989 im gegebenen Zusammenhang sohin verfehlt ist, trifft es nicht zu, daß die letzten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Schätzung der Geschwindigkeit durch ein Straßenaufsichtsorgan ein zulässiges Beweismittel dafür darstellen kann, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, aus dem Jahre 1976 stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auch in der Folge an dieser Rechtsprechung festgehalten vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 14. Mai 1982, Zl. 81/02/0202, vom 9. April 1986, Zl. 86/02/0180, vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0031, und vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0357). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Mit dem vorstehend angeführten Einwand vermag daher der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß nur einer seiner beiden Mitfahrer bei der beanstandeten Fahrt einvernommen wurde. Die Vernehmung des zweiten Mitfahrers hätte in der Schweiz durchgeführt werden müssen, da für die Vernehmung es grundsätzlich kein Hindernis bilde, daß der Zeuge im Ausland lebt.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 29. September 1988 diesen zweiten in der Schweiz lebenden Zeugen, zum "genauen Vorgang" Stellung zu nehmen, welchem Ersuchen der Zeuge mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 auch nachkam. Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht - auch vom Beschwerdeführer wird Gegenteiliges nicht behauptet -, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme dieses im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nahm vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zlen. 88/03/0100, 0101, und die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer ist allerdings im Recht, wenn er einwendet, daß auch das Schreiben des im Ausland lebenden Zeugen als Beweismittel berücksichtigt hätte werden müssen und daß die einzelnen Aussagen, insbesondere jener der Beifahrer mit denen des Meldungslegers und der anderen Beteiligten, nicht "abgewogen" worden seien.

Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß Paragraph 60, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1952, Slg. Nr. 2411/A). Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muß (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlaßt hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1986, Zl. 86/07/0082). Ein diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragender Bescheid ist, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG behaftet (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73).

Die belangte Behörde schenkte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung der unter Diensteid abgelegten, klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der Zeugenaussage eines weiteren Gendarmeriebeamten mehr Glauben als der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, weil den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmerie ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil über die mit einem Fahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zuzubilligen sei. Die belangte Behörde hätte damit, wenn sie nur diese Beweise zu würdigen gehabt hätte, ihrer Begründungspflicht in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise entsprochen. Nun lagen aber der belangten Behörde eine weitere Zeugenaussage eines Mitfahrers sowie die schriftliche Stellungnahme des zweiten Mitfahrers als Beweismittel vor, durch die die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gestützt wird, die aber die belangte Behörde vollkommen überging. In einem Fall, in dem die Verantwortung des Beschuldigten durch mehrere, ebenfalls der Wahrheitspflicht unterliegende Zeugen untermauert wird, bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besonders sorgfältiger Ermittlungen, etwa durch eine eingehende Zeugenbefragung zu allen Einzelheiten des Geschehens, und ausführlicher Darlegungen in der Begründung des Bescheides, zumindest aber der Anführung jener auf die Darstellung auch der Zeugen eingehenden Erwägungen, daß ungeachtet dessen die Tat als erwiesen anzunehmen ist vergleiche dazu etwa die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0144), zumal die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift nicht möglich ist. Da die belangte Behörde die Angaben der beiden Zeugen des Beschwerdeführers nicht einmal erwähnte, war nicht nur der Beschwerdeführer in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigt, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel, allenfalls nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Urkunden Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Sachverhalt Verfahrensmängel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030100_19900509X00