Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0100

Rechtssatz

Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, ist der Beh nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nimmt (Hinweis auf E 16.11.1988, 88/03/0100).