Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/03/0100

Rechtssatz

In einem Fall, in dem die Verantwortung des Besch durch mehrere, ebenfalls der Wahrheitspflicht unterliegende Zeugen untermauert wird, bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besonders sorgfältiger Ermittlungen, etwa durch eine eingehende Zeugenbefragung zu allen Einzelheiten des Geschehens, und ausführlicher Darlegungen in der Begründung des Bescheides, zumindest aber der Anführung jener auf die Darstellung auch der Zeugen eingehenden Erwägungen, daß ungeachtet dessen die Tat als erwiesen anzunehmen ist (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0144).