Die B-Wertigkeit von Tätigkeiten eines Beamten der VGr W2 indiziert vor dem Hintergrund, dass einerseits von dienstführenden Wachebeamten (VGr W2) eine Dienstleistung verlangt werden kann, die wesentlich über den Wert der Leistungen eines Beamten der VGr C hinausgeht, und ihre Leistungen einer höheren VGr nur dann zugeordnet werden können, wenn sie der VGr W 1 entsprechen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der VGr B liegen (Hinweis auf E 20.5.1974, 1924/73, E 4.10.1982, 82/12/0048) und dass andererseits sogar für Beamte der VGr W 1 unter anderem die DKL III und IV in Betracht kommen, nicht, dass solche Tätigkeiten nun von Beamten ab der DKL V erwartet werden können (hier: Erhebungsgruppenführer des Zollfahndungsdienstes).Die B-Wertigkeit von Tätigkeiten eines Beamten der VGr W2 indiziert vor dem Hintergrund, dass einerseits von dienstführenden Wachebeamten (VGr W2) eine Dienstleistung verlangt werden kann, die wesentlich über den Wert der Leistungen eines Beamten der VGr C hinausgeht, und ihre Leistungen einer höheren VGr nur dann zugeordnet werden können, wenn sie der VGr W 1 entsprechen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der VGr B liegen (Hinweis auf E 20.5.1974, 1924/73, E 4.10.1982, 82/12/0048) und dass andererseits sogar für Beamte der VGr W 1 unter anderem die DKL römisch drei und römisch vier in Betracht kommen, nicht, dass solche Tätigkeiten nun von Beamten ab der DKL römisch fünf erwartet werden können (hier: Erhebungsgruppenführer des Zollfahndungsdienstes).