Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1989

Geschäftszahl

87/12/0146

Rechtssatz

Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer höheren DKl zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung diesen Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren DKl gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher DKl sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleich bleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des ö Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere DKl ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener DKl erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. (hier: Erhebungsgruppenführer des Zollfahndungsdienstes).