Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1989

Geschäftszahl

87/12/0146

Rechtssatz

Gehört in nicht nur kurzen Zeiträumen kein Beamter bereits in dem Zeitpunkt in dem er erstmals mit einer (der Funktion des Bf vergleichbaren) Funktion betraut wurde (hier: Erhebungsgruppenführer im Zollfahndungsdienst), der DKl römisch fünf an und besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Betrauung und der späteren Ernennung in die DKl römisch fünf, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG (bezogen auf die DKl römisch fünf); dies auch nicht deshalb, weil die Heranziehung von Beamten der DKl römisch drei und römisch vier ihren Grund in einer organisatorischen Neugestaltung der betreffenden Funktion hatte.