Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/06/0132
Entscheidungsdatum
06.10.1983
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg impl;
Rechtssatz
Wohl hat der Nachbar im Widmungsverfahren mangels eines verbindlichen Flächenwidmungsplanes Anspruch auf Handhabung des Planungsermessens im Sinne des Gesetzes. Dass jedoch eine Leichenhalle im unmittelbaren Anschluss zum Friedhof errichtet wird, entspricht der Natur der Sache. Anrainer müssen sich daher mit den sich daraus ergebenden Belästigungen abfinden, es sei denn, dass die Wahl gerade des vorgesehenen Platzes aus besonderen Gründen offenbar nicht sachgerecht wäre (Hinweis E 10.10.1978, 0319/77).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060132.X01
Dokumentnummer
JWR_1983060132_19831006X01