(3)Absatz 3Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 4Absatz 4, aufgehoben durch Art. I Z 14Ziffer 14, BVG, BGBl. Nr. 490/1984Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)