Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0132

Rechtssatz

Der Nachbar kann Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird (Hinweis auf das zur OÖ BauO ergangene E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).