Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0132

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand, dass die Gemeinde Antragstellerin in einem Widmungsverfahren ist, kann eine Befangenheit des Bürgermeisters als Organwalter noch nicht abgeleitet werden (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79).